Nachdem ich gebeten wurde, zu dem Thread Stellung zu nehmen:
1. Grundsätzlich ist es natürlich so, dass der OSR für seine Entscheidungen keine "Beweise" vorlegen muss. Er ist gemäß Regel B 3.1.2.10 zuständig für "
die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen, einschließlich der Zulässigkeit von Spielkleidung, Spielmaterial und Spielbedingungen". Die auszulegende Regel ist hier die neue A 4.7. (Beläge so verwenden wie sie genehmigt wurden) und die Auslegung bestünde darin, zu sagen "der Belag ist zu glatt".
2. Andererseits wird zu Recht erwartet, dass es eine nachvollziehbare Begründung gibt, wenn ein Schläger für unzulässig erklärt wird. Und hier muss bestätigt werden, dass das Testpad zur Ermittlung des Reibungskoeffizienten noch kein offizielles Testgerät der ITTF ist und das Verfahren des Ball-über-den-Schläger-Ziehens nirgendwo offiziell Erwähnung findet - nicht
mit einem Vergleichsbelag (Testpad) und schon gar nicht
ohne einen solchen.
3. Aus diesem Grund greifen wir im BYTTV auf dieses Verfahren normaler Weise nicht zurück, also im Zweifel für den Angeklagten. Insofern stimme ich mit den Ausführungen des Herrn X überein (ich wette, es ist der SR-Lehrwart des BYTTV und damit mein Kollege im SR-Ausschuss
).
4. Falls ein OSR einen Belag aber dennoch subjektiv als derart glatt empfindet, dass er ihn -entgegen unserer Empfehlung für den "Normalfall"- nicht zulässt, würde ich dem Spieler trotzdem abraten, das Risiko einzugehen dass er damit spielt. Es ist meiner persönlichen Meinung nach eine offene Frage, wie ein Protest gegen die dann zwangsläufige Spielwertung durch den OSR ("Spiel verloren") ausgehen würde.
Soweit die Stellungnahme eines zweiten süddeutschen Bundesliga-Schiedsrichters ...