´
Die nächste interessante Frage:
Was wird aus den aktuell rund 100 Strafanzeigen?
Zwar muss man hier zwischen dem sog.
wissenschaftlichen Zitiergebot
und einer
urheberrechtlichen Zitierpflicht unterscheiden, doch in dem
ein oder anderen Fall könnte diese Pflicht verletzt worden sein:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/st...berg-1.1067179
Obwohl der Gutti seine Arbeit auch in Buchform aufgelegt
und herausgebracht hat sowie weitere Neuauflagen plante, ist
ein gewerbsmäßiges Handeln - was mit Freiheitsentzug bis zu
fünf Jahren geahndet werden kann - hier wohl nicht nachzuwei-
sen, da die wirtschaftliche Dimension zu gering ist:
>>Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang
verschaffen möchte.<<
Drei Sühnejahre im Bau sind allerdings durchaus drin, denn:
>>Bei nicht gewerbsmäßigen Verletzungen sind Urheberrechtsdelikte
Antragsdelikte und können von der Staatsanwaltschaft nur im Fall
eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen verfolgt
werden. In diesen Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe möglich.<<
Aber vermutlich macht zG ja ein solcher Gefängnisaufenthalt
bei der breiten Masse nur noch beliebter:
Bilder vom morgendlichen Rundgang in Häftlingskluft, der Freiherr
beim Eintopflöffen am Holztisch... Wanzen und Kakerlaken im Schuh...
Wer solche Qualen durchmacht, der darf doch wohl irgendwann
zurückkommen. Um dann - unter Einbringung all seiner Erfahrung
und Kompetenz - als frischgebackener Justizminister Missstände
im Vollzug abzustellen und bahnbrechende Reformen einzuleiten.
´