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AW: Click-TT / Mytischtennis - ständige technische Probleme (Server usw.)! Was ist da los? Es nervt
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Neutraler Player, der war gut ;) |
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Ich bin selbst Resortleiter und empfinde diesen Relaunche auch als absolute Frechheit. Ich habe jetzt eine Mail an unseren Vorstand Sport verfasst und eine Weiterleitungsempfehlung gegeben. Vielleicht können wir ja irgendwie was erreichen. So geht's ja nun nicht. Einfach Funktionen entfernen und weiterhin das gleiche Geld kassieren. Ich bleibe dran. |
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Gratulation an mytischtennis.de. Server von 386er auf 486er gewechselt. :-(
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Wann kann ich mich wieder in der myttr app einloggen?
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https://www.lhr-law.de/magazin/eugh-...hutzfahigkeit/ https://www.brennecke-rechtsanwaelte...-dem-UrhG_2542 Aber was die da jetzt für einen ... rausgehauen haben, den wir über die Verbände auch noch bezahlen müssen und mit dem man sich rumschlagen muss und dann trotzdem noch zum Dank mit Werbung zugeballert wird, geht gar nicht. |
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Doch, auch die Ergebnisse sind geschützt, da sie eben bei click-tt eingegeben werden. |
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https://curia.europa.eu/juris/docume...904&doclang=de "38 In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft (vgl. entsprechend Urteile Infopaq International, Randnr. 45, Bezpečnostní softwarová asociace, Randnr. 50, und Painer, Randnr. 89), und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht (Urteil Painer, Randnr. 92). 39 Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen (vgl. entsprechend Urteile Bezpečnostní softwarová asociace, Randnrn. 48 und 49, sowie Football Association Premier League u. a., Randnr. 98). 40 Wie aus Art. 3 Abs. 1 und dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 hervorgeht, ist die Originalität das einzige Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach dieser Richtlinie in Betracht kommt. 41 Daraus folgt zum einen, dass es, sofern die Auswahl oder Anordnung der Daten – in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens also Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen der betreffenden Meisterschaft (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils) – einen eigenständigen Ausdruck des schöpferischen Geistes des Urhebers der Datenbank darstellt, für die Beurteilung, ob die Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie 96/9 in Betracht kommt, gleichgültig ist, ob diese Auswahl oder Anordnung beinhaltet, dass den Daten, wie vom vorlegenden Gericht in Frage 1 Buchst. b angesprochen, eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird. 42 Zum anderen reicht die Tatsache, dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten – wie in Frage 1 Buchst. c angesprochen – ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank nach der Richtlinie 96/9 zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt... Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Folglich – sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt, – ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und – können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt." |
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