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Rudi Endres 11.02.2001 02:16

Bei einem überregionalen Turnier spielte jemand mit einem OX Belag. Dabei schimmerte das Firmenlogo des Schlägerblatts durch. Der Spieler musste umkleben und verlor prompt. War die Entscheidung des Schiedsrichter rechtens?

salvo 11.02.2001 14:42

Meiner Meinung nach ja! Die Beläge müssen rot und schwarz sein, ohne Farbunterschiede auf einem Belag. Wenn ein Logo deutlich sichtbar durchschimmert, ist dies nicht gegeben. Das ist ja so ähnlich wie bei den 9.99 DM Schlägern aus dem Supermarkt, wo schöne Bildchen drauf sind.

Cogito 11.02.2001 22:43

Quatsch,

eine Farbe war vorhanden, über die Intensität steht nirgendwo etwas und selbst wenn das etwas dünne gewesen sein sollte, kann ich mir nicht vorstellen, daß schwarz-dünn (falls es das überhaupt gibt) nicht von rot-dünn gegen 3 km zu unterscheiden gewesen sein sollte. Im übrigen hatte der Spieler überhaupt 2x OX geklebt ?


karau 14.02.2001 00:49

Ich glaube kaum, dass es dabei um rot und schwarz ging, sondern vielmehr darum, dass es nicht um sich greift, den
Schläger absichtlich so zu gestalten, dass der Gegner verwirrt wird.
Schliesslich hätte er den OX-Belag auch auf die andere
Holzseite kleben können, (Normalerweise ist das Logo nur auf einer Seite) oder das Logo abschleifen.
Der Spieler kann mir nicht erzählen, dass er das durchschimmernde Logo zum ersten Mal sieht, wenn er gegen mich spielt. Wenn das bei meinem Schläger wäre, würde ich dagegen sofort etwas unternehmen, bevor irgendein Protest aufkommt.

Frank Schmidt 14.02.2001 09:56

Auf der einen Seite ist die Idee ja ganz gut, dass der Gegner nicht mit dem Schläger verwirrt werden soll, auf der anderen Seite glaube ich aber kaum, dass der Schiedsrichter in dem Fall die Berechtigung hatte, ein Umkleben zu verlangen!

Rudi Endres 22.02.2001 19:34

Belagsfarbe
 
ich habe beim DTTB nachgefragt. Der Oberschiedsrichter darf entscheiden, ob ein durchscheinendes Firmenlogo unter einem OX - Belag toleriert wird oder nicht.

markusklar 19.03.2001 12:58

Die Entscheidung war unrechtens.
Hier ein Auszug aus den Internationalen Tischtennisregeln A:

4.6 Beide Schlägerseiten - unabhängig davon, ob ein Belag vorhanden ist oder nicht - müssen
matt sein, und zwar auf der einen Seite leuchtend rot, auf der anderen schwarz.

4.7 Geringfügige Abweichungen von der Vollständigkeit des Belags oder der Gleichmäßigkeit
seiner Farbe, die auf zufällige Beschädigung, auf Abnutzung oder Verblassen zurückzuführen
sind, können zugelassen werden, sofern sie die Eigenschaften der Oberfläche nicht entscheidend
verändern.

Das nix durchschimmern darf steht nirgendwo. Aber wenn es nicht mehr geringfügig war, hat er richtig gehandelt!

Benjamin 20.03.2001 00:52

Ich benütze hier mal das viel beschimpfte DTS *ggg
 
Frage:
Bei einem überregionalen Ranglistentunier spielte eine Spielerin mit einem OX Belag. Das auf dem Schlägerblatt aufgebrachte Firmenlogo schimmerte durch den Belag durch. Aufgrund des Protestes gegnerischer Betreuer wurde sie gezwungen, die Beläge auf ein anderes Holz umzukleben und verlor prompt ihre Spiele.
War die Entscheidung des Oberschiedsrichters rechtens.?
Rudolf Endres, 54329 Konz *ggg(kennen wir den????

Antwort:
Der hier eingesetzte Oberschiedsrichter hat in jedem Fall korrekt gehandelt, da es gemäß Ziffer 3.1.2.10 der Tischtennisregeln B ausdrücklich in seine Zuständigkeit fällt, die Entscheidung in allen Fragen der Auslegung von Regeln und Bestimmungen, einschließlich der Zulässigkeit von Spielbekleidung, Spielmaterial und Spielbedingungen zu treffen.
Hierzu regelt Ziffer 4.7 der Tischtennisregeln A sozusagen den Handlungsspielraum wie folgt:
Geringfügige Abweichungen von der Vollständigkeit des Belags oder der Gleichmössigkeit seiner Farbe, die auf zufällige Beschädigung, auf Abnutzung oder Verblassen zurückzuführen sind, können zugelassen werden, sofern sie die Eigenschaften der Oberfläche nicht entscheidend verändern.
Darüber hinaus regelt Ziffer 3.3.2 der Tischtennisregeln B in diesem Zusammenhang, dass gegen eine Entscheidung des Oberschiedsrichters in Fragen der Auslegung von Regeln oder Bestimmungen kein Protest bei der verantwortlichen Tunierleitung eingelegt werden kann.
Michael Keil


Entnommen aus:
deutscher tischtennis sport
das amtliche Organ des Deutschen Tischtennis Bundes (DTTB)
Ausgabe 3; März 2001
54. Jahrgang
Seite 21





Grüße
Benjamin


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