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jumaki 10.11.2005 21:44

Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur RVStO des BTTV. Dort heisst es:

§ 34 Nichtantreten
(1) Wer zu einem Spiel gemäß WO A 11.2
1. der Mannschaftsmeisterschaften (Verbandsrundenspiel), hierzu gehören auch
Aufstiegs- und Entscheidungsspiele, oder
2. der Mannschafts-Pokalmeisterschaften (Verbands-Pokalspiel)
schuldhaft nicht antritt, wird durch den zuständigen Spielleiter bzw. Fachwart mit einer Ordnungsgebühr belegt;

Was bedeutet "schuldhaft" genau? Betrifft das alle Umstände, die nicht durch höhere Gewalt verursacht wurden? Wie sieht es bei einer Verletzungsmisere innerhalb eines Vereins aus?

Vielen Dank bereits im Voraus für hoffentlich bald kommende Antworten.

Trillian 10.11.2005 21:57

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Wenn ausreichend Atteste vorhanden sind eher nicht.

Fastest115 10.11.2005 22:22

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Zitat:

Zitat von Trillian
Wenn ausreichend Atteste vorhanden sind eher nicht.

Sehe ich auch so. Die Frage ist nur wie hoch die Anzahl der Atteste dann sein muß... also wenn man nur eine Mannschaft hat mit 8 gemeldeten Spielern (und 5 Verletzte hat und keine andere Möglichkeit) sollte es keine Strafe geben. Oder zb eher wahrscheilich: Eine Damenmannschaft mit 5 Damen auf der Liste und 3 verletzt.

Nicht reichend wäre es wenn: 20 Herren in 3 Teams spielen und 4 von der ersten verletzt sind. dann könnte ja theoretisch die ersten beiden mit Ersatz antretetn (12 Leute und die restlichen 4 in der dritten auch spielen..wobei im WTTV die 3. keine strafe zahlt wegen unvollständigem antreten

Und andere Fälle von höherer Gewalt die man aber ggf auch nachweisen müßte...

jumaki 11.11.2005 15:05

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Also es ist folgendermaßen:

Der Verein hat 22 Spieler auf der Liste. Daraus ergeben sich 3 Mannschaften à 6 Spieler und 4 Ersatzspieler. Über die Anzahl der Verletzten weiß ich nichts genaues.

Die 3. Mannschaft des Vereins ist nun schon zweifach nicht angetreten. Da es sich um ein Team in der Kreisliga handelt, müsste man laut RVStO jeweils 30 € Ordnungsgebühr verhängen oder aber eine Ermahnung und eine Ordnungsgebühr aussprechen.

In der WO und RVStO des BTTV wird nicht zwischen 1. und 3. Mannschaft unterschieden. In der WO G9 steht sogar, dass die Mannschaft bei dreimaligem Nichtantreten vom Spielbetrieb ausgenommen wird und automatisch absteigt.

Unter "höherer Gewalt" verstehe ich eigentlich mehr Wetter- und Verkehrschaos....

Fastest115 11.11.2005 22:58

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Zitat:

Zitat von jumaki
Also es ist folgendermaßen:

Der Verein hat 22 Spieler auf der Liste. Daraus ergeben sich 3 Mannschaften à 6 Spieler und 4 Ersatzspieler. Über die Anzahl der Verletzten weiß ich nichts genaues.

Die 3. Mannschaft des Vereins ist nun schon zweifach nicht angetreten. Da es sich um ein Team in der Kreisliga handelt, müsste man laut RVStO jeweils 30 € Ordnungsgebühr verhängen oder aber eine Ermahnung und eine Ordnungsgebühr aussprechen.

In der WO und RVStO des BTTV wird nicht zwischen 1. und 3. Mannschaft unterschieden. In der WO G9 steht sogar, dass die Mannschaft bei dreimaligem Nichtantreten vom Spielbetrieb ausgenommen wird und automatisch absteigt.

Unter "höherer Gewalt" verstehe ich eigentlich mehr Wetter- und Verkehrschaos....

Im WTTV steigt die mannschaft nicht ab sondern wird komplett gestrichen. also müßte die dritte mannschaft in deinem beispiel in der untersten klasse neu anfangen

Frage ist die anzahl der verletzten/Kranken. wenn die bei 7 liegt ist natürlich klar das sie nicht antreten können. dann sollte der Staffelleiter da ne entscheidung treffen

Joachim Hofmann 12.11.2005 16:32

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Im BTTV ist in der Wettspielordnung unter Pkt G27 geregelt, dass eine Mannschaft, die nicht antritt mit den festgelegten Kosten der Gebührenordnung zu belasten ist. Ausgenommen ist höhere Gewalt. Was alles unter höhere Gewalt fällt ist regelmäßig Thema vor Sportgerichten. Erst vor kurzem gab es hierzu ein Urteil in Bayern, aufgrund der schwierigen Wetterverhältnisse im letzten Winter.

Krankheit ist auf jeden Fall nicht höhere Gewalt. Deshalb würde ich als Spielleiter nachschauen, ob Ersatzspieler auf der RL vorhanden sind, wenn ja würde ich eine entsprechende OG verhängen, insbesondere da es sich anscheinend um einen Wiederholungsfall handelt.

Bei dreimaligen Nichtantreten wird die Mannschaft gestrichen und als erster Absteiger gewertet.

jumaki 12.11.2005 16:37

AW: Schuldhaftes Nichtantreten?
 
Danke für eure Antworten. Ich werde nun in Zukunft generell Ordnungsgebühren in solchen Fällen verhängen und nur in begründeten Ausnahmefällen (also eindeutiger höherer Gewalt) Protesten stattgeben.


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