![]() |
Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Betrifft zwar ganz Deutschland und nicht nur den WTTV - aber dieser hat ja u.a. zur Erfassung des Hygienebeautragten in click-TT aufgerufen...was sich in einem Mehrspartenverein schon mal als schwierig darstellen könnte, da nur der gesamte Verein einen haben sollte und nicht jede Abteilung.
Zu diesem Wunsch und allgemein zum COVID-19-Schutz- und Handlungskonzept des DTTB würde ich aber gerne eure Einschätzung hier lesen: Wie verbindlich ist dieses Konzept oder auch die tollen zehn Leitplanken des DOSB, wenn ein Land und eine Kommune sich nicht darauf berufen? In der Corona-Schutzverordnung NRW steht ja zu Sport nur drin, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten sind...und unsere Gemeinde hat auch nicht mehr gefordert. Auch in Gesprächen mit Vertretern anderer Vereine kam schon klar zum Ausdruck, dass man dieses DTTB-Konzept zwar durchlesen und verstehen sollte, es rechtlich aber keinerlei Folge hat, wenn man es - so nicht von der Gemeinde vorgeschrieben - nicht befolgt. Deckt sich das mit der allgemeinen Meinung hier im Forum? Sind das also nur schöne Gedanken und erst dann relevant, wenn eine Gemeinde schreibt "die sportartspezifischen Schutzkonzepte sind zu übernehmen"? Oder sind diese Punkte schon irgendwie verbindlich? Ganz wichtig: Mir geht es nicht um die Diskussion zu Sinn oder Unsinn der Maßnahmen - auch ohne rechtliche Notwendigkeit kann man ja viele Punkte übernehmen, die sicher zur Eindämmung des Virus nicht schädlich sein können - sondern einzig und allein um die rechtliche Bewertung in Bezug auf Hallenöffnung und mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung (soweit von der Gemeinde nicht gefordert). |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Der Verband kann m.M.n. keine rechtlichen Vorschriften machen wie die Hallen benutzt werden.
Das heisst die Vorgaben macht das Land bzw. am Ende der Kreis oder die Gemeinde. Welche Strafen sollte es denn geben wenn man sich an alle Vorschriften der Gemeinde hält aber eine Vorgabe des Verbandes nicht eingehalten wird? Und wer spricht die Strafe aus? |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Das ist ganz einfach, wie schon von dir vermutet:
Rechtsverbindlich ist der Erlass der Kommune, der nicht in Widerspruch zu ihm übergeordneten Verordnungen stehen sollte. Da gibt es auch den Rechtsweg, die Kontrollorgane etc. Ansonsten GÄBE es noch die Sportgerichtsbarkeit. Diese ist jedoch strukturschwach. Frei nach dem Motto, wo kein Richter und kein Kläger, da auch kein Angeklagter. Nahezu nichts ist praktisch garnichts. Gleichwohl kann das alles auch dahinstehen, wenn man an die Gesundheit denkt. Ich persönlich würde den Großteil der Regeln befolgen. Die sind ja immerhin gut gemeint und für umsonst ein ganz guter Service. |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Ich gehe mal davon aus, dass sich die Kommunen die Sicherheitskonzepte der verschiedenen Verbände sehr genau anschauen werden, bevor sie die Hallen für Sportarten freigeben.
Das dürfte auch ziemlich problemlos ablaufen, da sie sich nur bei den zuständigen KSB, die ja die Infos vom LSB bekommen, informieren brauchen. Ich gehe mal davon aus, dass hier ein reger Informationsaustausch stattfinden wird. |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Denke auch die Vorgaben von Kommune und Land sind verbindlich
Die Auflagenlisten von WTTV DTTB LSB DOSB usw sind nur Richtlinien/Vorschläge/Empfehlungen von denen. Also unverbindlich. Sie sollen helfen, wenn der Kreis Auflagen machen muss, dann kann er sich daran orientieren und sie dann 1-1 übernehmen oder was streichen, was er für unnötig hält, bzw ergänzen wenn er was zusätzlich für notwendig hält. Oder wenn der Kreis einen Vorschlag vom Verein verlangt kann sich der Verein daran orientieren und eben übernehmen, streichen oder ergänzen. |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Bei mir ists zwar der STTV, aber die Frage der Verbindlichkeit betrifft ja tatsächlich alle Verbände. Insofern danke @Chris und tripplem für Eure Bewertung, die meine mittlerweile gewonnene bestätigt: Alles, was über die landes- sowie gegebenenfalls kreis- und gemeindespezifischen Regelungen hinausgeht, ist rein rechtlich als optional zu betrachten.
|
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Ich sehe als wesentlichen Faktor §9 Abs. 4 der NRW Coronaschutzverordnung:
„(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.“ GEEIGNETE VORKEHRUNGEN SICHERZUSTELLEN! Damit hast du meiner Meinung nach die Verantwortung für das, was in deiner Halle passiert. Wenn du dann ein vorhandenes Konzept als Grundlage nimmst, ist jeder Verein auf einer sichereren Seite, als wenn er sich Regeln einfach selbst macht bzw. ohne wesentliche Regeln ein Training verantwortet. Insofern gibt es keine rechtliche Verpflichtung meiner Meinung nach, dieses Konzept zu befolgen, aber dieses Konzept des DTTB kann den Vereinen die Sicherheit geben, rechtlich weniger angreifbar zu sein. |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Und ich dachte du weißt, dass du nichts weißt :hahaha:
Ein Fall sokratischer Ironie, der nicht zutrifft. Anyway. So lange die Kommune keine Weisung gibt, so lange werden sich Vereine dazu berechtigt fühlen ihre eigenen Konzepte in den Trainingsalltag zu überführen. Das wird der gleiche Flickenteppich werden, den wir bereits in ganz Deutschland haben. Es gibt nur eine Lösung: Kein Training. |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Was passiert eigentlich, wenn ein Trainingsteilnehmer positiv auf Corona getestet wird ?
Müssen dann anschließend alle Anwesenden in Quarantäne ? Oder nur der unmittelbare Trainingspartner ? |
AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Das würde dann das örtliche Gesundheitsamt entscheiden , die ja aktuell dann alle Fälle nach verfolgen sollen/können.
|
| Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 05:07 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©1999 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
www.TT-NEWS.de - ein Angebot der Firma ML SPORTING - Ust-IdNr. DE 190 59 22 77