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Spezi 21.12.2002 17:24

Gewährleistungsgarantie
 
Wie sieht es eigentlich mit der Gewährleistung nach EU-Recht bei Frischklebebelägen aus.
Müssen Hersteller, die ihre Beläge mit der Bezeichnung, zum Frischkleben geeignet bzw. nur zum Frischkleben geeignet, ausweisen nicht gewährleisten, das diese das auch aushalten.
Man hört ja immer wieder, das sich die Hersteller bei geklebten Belägen keine Reklamationen wegen Risse und Blasen annehmen.

Wer kennt sich mit dem rechtlichen dort aus?
Wäre doch interessant zu wissen ob die sich überhaupt drücken können.

Volkmar 21.12.2002 18:27

Mit EU-Recht hat das erst mal nichts zu tun, sondern es gilt das Recht des Staats, in dem Du den Belag gekauft hast. Außerdem: Du hast keinen Vertrag mit dem Hersteller geschlossen, sondern mit dem Händler. Folglich ist der Händler Dein erster Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche. Der Händler seinerseits hat dann ggf. Ansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. seinem Großhändler.

Gruß, Volkmar

Cogito 22.12.2002 12:52

Es ist genauso, wie Volkmar geschrieben hat.

Die Probleme sollte man aber über Kulanz mit seinem Händler bzw. indirekt dem Hersteller regeln können. Schließlich wollen die ja nicht einmal einen Belag verkaufen und dann die Sintflut. Die wollen beide einen Kunden, der dieses oder ein ähnliches Produkt immer wieder kauft.

Manche Händler stempeln den Belag, sofern sie ihn selber montieren zuvor ab. Wenn man dann 3 Wochen später mit einem abgenudelten Teil wieder vor ihm steht, dann kann er sich selber von der unzumutbaren Kurzlebigkeit überzeugen. Oder es existiert halt ein gewisses Verrtauensverhältnis zwischen den Parteien.

Ich bin bisher bei bei offensichtlichen Mängeln bzw. Abweichungen immer auf große Kulanz gestoßen. :top:

Boris 25.01.2003 17:53

Zitat:

Original geschrieben von Cogito
Es ist genauso, wie Volkmar geschrieben hat.

Die Probleme sollte man aber über Kulanz mit seinem Händler bzw. indirekt dem Hersteller regeln können.

Kann ich leider nicht ganz zustimmen.

Die Gewährleistung ist eine Pflicht des Verkäufers, die bei Abschluss eines Kaufvertrages beginnt und nach der Garantiezeit (Gewährleistungszeit) welche mind. 2 Jahre beträgt endet.
Die Gewährleistung verspricht dem Kunden, dass das gekaufte Produkt bei "normaler" benutzung nicht frühzeitig kaputt oder fehlerhaft ist. Außerdem muss das Produkt auch alle in der Werbung versprochenen sachen können/aushalten.

Kommt es nun zu dem Fall, dass das gekaufte Produkt nicht das kann was in der Werbung versprochen wurde oder es durch "normale" nutzung kaputt geht, so kann der Kunde zu seinem Verkäufer gehen und die Gewährleistung in Anspruch nehmen...
Passiert dies in den ersten 6Monaten nach dem Kauf, müsst ihr das Produkt beim Verkäufer einfach nur reklamieren (nicht Umtauschen) er muss nun beweisen das, dass verkaufte Produkt beim kauf nicht fehlerhaft war, dies kann er aber im normalfall nicht, da ihr ja keine erklärung dazu unterschrieben habt,
passiert die reklamation erst nach 6Monaten müsst ihr dem Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Kauf fehlerhaft war, ist aber äußerst schwer...

weitere Fragen immer gern ;)

Volkmar 25.01.2003 20:33

Zitat:

Original geschrieben von Boris
Kann ich leider nicht ganz zustimmen.

Die Gewährleistung ist eine Pflicht des Verkäufers, die bei Abschluss eines Kaufvertrages beginnt und nach der Garantiezeit (Gewährleistungszeit) welche mind. 2 Jahre beträgt endet.
Die Gewährleistung verspricht dem Kunden, dass das gekaufte Produkt bei "normaler" benutzung nicht frühzeitig kaputt oder fehlerhaft ist. Außerdem muss das Produkt auch alle in der Werbung versprochenen sachen können/aushalten.

Kommt es nun zu dem Fall, dass das gekaufte Produkt nicht das kann was in der Werbung versprochen wurde oder es durch "normale" nutzung kaputt geht, so kann der Kunde zu seinem Verkäufer gehen und die Gewährleistung in Anspruch nehmen...
Passiert dies in den ersten 6Monaten nach dem Kauf, müsst ihr das Produkt beim Verkäufer einfach nur reklamieren (nicht Umtauschen) er muss nun beweisen das, dass verkaufte Produkt beim kauf nicht fehlerhaft war, dies kann er aber im normalfall nicht, da ihr ja keine erklärung dazu unterschrieben habt,
passiert die reklamation erst nach 6Monaten müsst ihr dem Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Kauf fehlerhaft war, ist aber äußerst schwer...

weitere Fragen immer gern ;)

Stimmt und stimmt doch nicht.

Das Problem ist die sog. normale Nutzung. TT-Beläge sind Verschleißartikel, und für normalen Verschleiß gilt die Gewährleistung gerade nicht. Wenn ich einen Belag exzessiv beanspruche, verschleißt er früher. Das kann ich dann aber nicht auf den Hersteller abwälzen, denn der sichert nicht zu, daß ein Belag einen Zeitraum x hält.

Wenn ein Belag als fürs Frischkleben geeignet verkauft wird, ist damit noch nicht gesagt, wie der Belag geklebt werden kann. Wie jeder weiß, gibt es zig verschiedene Frischklebemethoden. Es ist keinem Hersteller zuzumuten, für besonders exzessive Klebemethoden zu haften. Es wird nur gesagt, daß der Belag fürs Frischkleben geeignet ist. Der Hersteller sichert nicht zu, daß der Belag jede Form des Klebens aushält.

Damit kommst Du hier auch nicht mit der Beweislastregel weiter. Denn die gilt eben gerade nicht bei Verschleiß, sondern nur bei Fehlern, die auf normale Beanspruchung zurückzuführen sind. Wenn ein Belag reißt, spricht das aber dafür, daß der Belag nicht normal beansprucht worden ist, und dann liegt die Beweislast wiederum beim Käufer.

Gruß, Volkmar

Boris 26.01.2003 15:13

Also Volkmar, ich denke ich habe in meinem vorigem Post klar geschrieben dass eine "normale abnutzung" nicht unter die Gewährleistund fällt.... wenn nicht stimm ich dir eben hier zu ;)

wobei ich dir nicht zustimmen kann ist die Sache:

Zitat:

Original geschrieben von Volkmar
Wenn ein Belag als fürs Frischkleben geeignet verkauft wird, ist damit noch nicht gesagt, wie der Belag geklebt werden kann. Wie jeder weiß, gibt es zig verschiedene Frischklebemethoden. Es ist keinem Hersteller zuzumuten, für besonders exzessive Klebemethoden zu haften.
Der Hersteller muss deutlich schreiben wie die Ware anzuwenden ist, wenn man natürlich gegen diese Anwendungshinweise handelt, kann man auch keine Gewährleistung in Anspruch nehmen, aber wie gesagt das muss dir der Verkäufer erstmal nachweisen...

mfg Boris

Mr.500 26.01.2003 15:17

Macht ruhig so weiter, dann kosten die Beläge bald 50 Euro... :flop:

Boris 26.01.2003 15:44

Zitat:

Original geschrieben von Mr.500
Macht ruhig so weiter, dann kosten die Beläge bald 50 Euro... :flop:
hm die Gewährleistung ist in allen Branchen seit dem 01.01.2002 im BGB geändert worden und des Käufers gutes Recht...wer es nicht in Anspruch nimmt ist selber schuld...

soll ich deiner Meinung nach lieber einen Belag für wenig Geld kaufen, den nach nem Monat wegschmeißen und dafür keine Gewährleistung haben? Meinst du wie schlecht dann die Qualtität aller Produkte würde....

Hier nochmal der Gesetzestext:

) § 434 II 2 BGB
Die sog. „Ikea Klausel“ fingiert einen Sachmangel in den Fällen, in denen die Montageanleitung einer selbst zu montierenden Kaufsache mangelhaft ist, der Kaufgegenstand selbst aber keinen Fehler aufweist. Faktisch bedeutet dies, die Sache kann auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Anleitung nicht ordnungsgemäß zusammengebaut werden. Dasselbe gilt für mangelhafte Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen, soweit die Benutzung der Kaufsache trotz Anweisungen nicht möglich ist. Der Käufer darf sich aber dann nicht auf sein Gewährleistungsrecht berufen, wenn er die Sache trotz mangelhafter Anleitung korrekt montieren bzw. benutzen kann


Rechtsfolgen
Sofern ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB oder ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) der Kaufsache anhaftet, stehen dem Käufer die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte zu, die subsidiär bzw. wahlweise geltend gemacht werden können. Im einzelnen sind dies:
- Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1; 439 BGB
- Rücktritt, §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 V BGB
- Minderung des Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2; 441 BGB
- Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3; 440; 280; 281; 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 437 Nr. 3; 284 BGB.


mfg Boris

Mr.500 26.01.2003 16:18

Ich halte das für Schwachsinn.
Jeder kann Beläge umtauschen, wenn sie wirklich mangelhaft waren, d.h. daß der gerade aus der Verpackung entnommen glatt wie ein Antitop ist oder Flecken hat oder sich nach einmaligem Kleben der Schwamm vom Obergummi löst.

Wenn jemand aber frischklebt und seinen Belag auf das Holz mit 3-5 Schichten Frischkleber knallt, naßklebt und/oder die Beläge spannt oder eine Belagpresse verwendet und dann noch ein knallhartes Carbon-Holz spielt und durch diese Überbeanspruchung die Beläge schneller verschleissen oder kaputt gehen, was will man dann für eine Gewährleistung haben!?

"Hallo Händler, ich klebe meine Beläge wie ein Geisteskranker, es macht jedes Mal Schläge daß die Halle wackelt, ich spanne die Beläge so aufs Holz daß sich fast mein Außenfurnier um den Belag wickelt, ich pinsele meinen Belag nicht mit zwei Schichten ein, sondern tauche meinen Schläger immer eine halbe Stunde in einen Eimer Frischkleber und jetzt wollte ich mich beschweren, weil mein Paar Beläge keine zwei Jahre gehalten hat!!!"

Also bitte mal auf dem Boden bleiben. Oder sollen die Firmen ein 30-seitiges Benutzerhandbuch zu jedem Belag hinzufügen?

Außerdem wird jede Firma wenn überhaupt nur Gewähr übernehmen wenn auch der entsprechende Kleber der Firma verwendet wurde, d.h. wer Sriver spielt muß mit Fair Chack kleben, wer Rapid spielt muß mit Rapid Clean kleben, wer mit Mendo spielt muß mit Energy Glue kleben.

Du hast geschrieben: "Die Gewährleistung ist eine Pflicht des Verkäufers, die bei Abschluss eines Kaufvertrages beginnt und nach der Garantiezeit (Gewährleistungszeit) welche mind. 2 Jahre beträgt endet."
Das ist doch echt Quatsch, ein TT-Belag ist kein Radio oder Telefon sonderne in Verschleißartikel und der hält keine zwei Jahre.

Ich verstehe nicht was solche Diskussionen sollen. Manchmal glaube ich, daß oft die TT-Spieler selber an vielem Schuld sind (Öffentlichkeitswirkung TT-Sport, Preise TT-Material u.a.)

difu 26.01.2003 16:25

2 jahre bedeutet aber nicht, dass sich der belag 2 jahre lang halten muss. es ist nur eine frist fuer die geltendmachung.


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