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Antwort der Präsidentin
Offener Brief von Oliver Buckolt (Beisitzer im VRA)
Liebe Sportkameradinnen, liebe Sportkameraden,
in diesen Tagen haben Sie, sofern Sie per Email erreichbar sind, einen offenen Brief nebst Begleitschreiben des Beisitzers im Verbandsrechtsausschuss Oliver Buckolt erhalten bzw. könnten Ihn noch zugeleitet bekommen.
Auf Grund der einseitigen Darstellung sehe ich mich veranlasst, Sie im betr. Fall mit weiteren Informationen zu versorgen, damit Sie sich Ihr eigenes Bild von dem Sachverhalt machen können.
Zunächst ist zur Chronologie zu sagen, dass der Verbandsrechtsausschuss in einem Einspruchsverfahren ein Urteil gefällt hat, welches von der Berufungskammer aufgehoben worden und anschließend Gegenstand eines Revisionsverfahrens war.
Die vom bestraften Verein angerufene Revisionskammer hat dann aus dem Sachverhalt resultierend für alle Rechtsorgane im HTTV verbindlich eine Feststellung getroffen, die als Hinweis im „Plopp“ Nr. 2/2002 veröffentlicht worden ist.
Das Rechtsverfahren selbst ist seit Anfang Februar 2002 rechtskräftig abgeschlossen, wird jedoch in der Auswirkung von Herrn Buckolt nicht akzeptiert, so dass er den o.g. offenen Brief Anfang Juni 2002 an die Plopp-Redaktion mit der Bitte um Veröffentlichung gesandt hatte.
Nachdem dieser Leserbrief über die Sommerpause im Hause Freudenberger nach deren eigenem Bekunden zurück gestellt worden war, sendete Herr Buckolt am 13.07.2002 ein Erinnerungsschreiben an meine Adresse, das meinerseits am 18.07.2002 u.a. dahingehend beantwortet wurde, dass ihm zur inhaltlichen Prüfung des Sachverhaltes ein Gespräch mit dem Präsidium für Samstag, 03.08.2002 angeboten wurde.
In einem weiteren Schreiben vom 22.07.2002 erklärte Herr Buckolt mir, dass er in einem Gespräch mit dem Präsidium keine Erfolgsaussichten sieht und stattdessen ein Gespräch nur mit der Präsidentin in der HTTV-Geschäftsstelle erwarte.
Daraufhin habe ich meine Bereitschaft zu einem Vier-Augen-Gespräch erklärt, dieses aus beruflichen Gründen sowie der Wahrnehmung anderer Verbandsaufgaben für Samstag, 03.08.2002 in Bad Homburg terminiert.
Da Herr Buckolt den o.g. Termin abgesagt hat, habe ich ihm am 12.08.2002 schriftlich mitgeteilt, dass einerseits die Aktualität der Angelegenheit nicht mehr gegeben ist, da ich zwischenzeitlich die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des TSC Freigericht telefonisch bereinigen konnte, andererseits er genügend Zeit habe, seine Kritikpunkte an unseren Ordnungen im Verbandsrechtsausschuss zu erörtern und bei Konsensfähigkeit entsprechende Anträge zur nächsten Beiratstagung einzubringen.
In einem neuerlichen Schreiben vom 14.08.2002 hat Herr Buckolt dann seine anderslautende Auffassung kundgetan und den eigenen Gang an die Öffentlichkeit angekündigt.
Zum Sachverhalt selbst möchte ich aufzeigen, dass
- seit über 55 Jahren im HTTV der Tischtennis-Sport auf der Basis unserer Satzung
und der Ordnungen ausgeübt wird und in dieser Form noch nie Zweifel an der
Autonomie dieses Regelwerkes sowie dessen Richtigkeit aufgekommen sind;
- das Ausüben unserer Sportart im Vordergrund der gesamten Verbandsarbeit steht;
- diese Verbandsarbeit (Geschäftsstelle ausgenommen) ehrenamtlich geleistet wird;
- die gültige Satzung bzw. die Ordnungen alleinige Basis dieser Verbandsarbeit sind;
- Änderungen der betr. Ordnungen auf Antrag durch den Beirat beschlossen werden
können;
- alle Organe des HTTV in ihrer Tätigkeit an die Satzung/Ordnungen gebunden sind.
Von diesen allgemeinen Grundsätzen hat sich Herr Buckolt jedoch weit entfernt. Zum einen weigert er sich als Beisitzer des Verbandsrechtsausschusses, ein von einer höheren Instanz gefälltes rechtskräftiges Urteil zu akzeptieren, zum anderen greift er diverse Mitarbeiter persönlich an und bezichtigt sie der Unfähigkeit, allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien (z.B. Grundgesetz, BGB etc.) auf den Sport zu übertragen.
Außerdem darf nicht unerwähnt bleiben, dass Herr Buckolt in dieser Art und Weise ohne Rückendeckung des Vorsitzenden des Verbandsrechtsausschusses agiert, wie dies R.Lange mir inzwischen telefonisch bestätigt hat.
Es sei ausdrücklich betont, dass gemäß 1.3 der Rechtsordnung des HTTV alle vom DTTB, SWTTV, HTTV und LSBH erlassenen Satzungen, Ordnungen und Regeln (d.h. vor allem die Rechts- und Strafordnung des HTTV !) alleinige Grundlage für die Rechtssprechung im Hessischen Tischtennis-Sport sind.
Nur in den Rechtsfällen, die in der Satzung und den Ordnungen nicht berücksichtigt sind, haben die Rechtsorgane im Sinne der allgemein herrschenden Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des sportlichen Gedankens zu entscheiden (siehe 1.6 RO).
So ist z.B. für den Mannschaftsspielbetrieb geregelt, dass
- das Antreten zum Meisterschaftsspiel oberstes Gesetz ist und Spielabsagen oder
Spielverzicht unzulässig sind (WSO 5.13.1);
- der mit seiner Mannschaft nicht angetretene und für den Ausfall des Spiels
verantwortliche Verein mit einer Ordnungsstrafe belegt wird (WSO 5.14.2).
Selbstverständlich gibt es wie in anderen Sportarten auch im Tischtennissport Ausnahmen von der Regel, d.h.
- Spielverlegungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (WSO 5.12.1);
- bei nachgewiesener höherer Gewalt, d.h. Glatteis, Nebel, Unfällen, Pannen,
unvorhergesehenen Umleitungen, Verkehrstauungen, anderer nicht vorhersehbaren
witterungsbedingten Fahrterschwernissen, Verspätung bzw. Ausfall öffentlicher
Verkehrsmittel etc., entscheidet der Klassenleiter über eine Neuansetzung des betr.
Spieles (WSO 5.14.8 bzw. 5.14.9).
In diesen Fällen ist auch überhaupt keine Bestrafung vorgesehen und es handelt sich hiermit auch um keinen Widerspruch zu der o.g. Feststellung der Revisionskammer, wonach die in StO 2.2.4 aufgeführten Strafen ausgesprochen werden müssen, dabei die objektive Pflichtverletzung genügt und ein Verschulden nicht Voraussetzung ist !
Nicht als höhere Gewalt zählt jedoch lt. WSO 5.12.3 Krankheit (mit Ausnahme von Epidemien) sowie berufliche Verhinderung.
Dies trifft im vorliegenden Fall des TSC Freigericht zu, da der Verein wegen krankheitsbedingtem Ausfall von Spielerinnen seine Teilnahme an den Hessischen Mannschaftsmeisterschaften sowie den Pokalmeisterschaften der Schülerinnen im Jahr 2001 am Vorabend der Veranstaltung abgesagt hat.
Der in JO 3.1.5.7 erwähnte Verhinderungsfall, d.h. Übertragung der Startverpflichtung des Bezirksmannschaftsmeisters auf die nächstplatzierte Mannschaft, konnte nicht herangezogen werden, da auf Grund der Kurzfristigkeit der Zweitplatzierte der Bezirksmannschaftsmeisterschaften nicht mehr benachrichtigt werden konnte.
Selbstverständlich wurde von allen Beteiligten (Präsidium, Jugendausschuss, Rechtsorgane) in diesem Fall die Härte der Strafe erkannt und daher auch das persönliche Gespräch mit den Betroffenen gesucht; sie entspricht jedoch den gültigen Bestimmungen der Jugend- bzw. Strafordnung des HTTV.
Um einen Wiederholungsfall künftig ausschließen zu können, werden sich die betr. Verbandsorgane mit einer Modifizierung der Ordnungen beschäftigen. Eine Änderung kann jedoch frühestens anlässlich der nächsten Beiratstagung am 15.03.2003 bei entsprechender Beachtung des Antragsschlusses 01.02.2003 herbeigeführt werden.
Unter diesem terminlichen Gesichtspunkt ist auch mein Vorschlag an Herrn Buckolt zu verstehen, sich nach entsprechender Detail-Vorarbeit im Verbandsrechtsausschuss mit ihm Ende Januar 2003 anlässlich der Hessischen Einzelmeisterschaften treffen zu wollen.
Ich bedaure es sehr, Sie unmittelbar vor Beginn der neuen Spielrunde mit einem derartigen Vorgang beschäftigen zu müssen. Da Herr Buckolt außerhalb jedweder demokratischer Gepflogenheiten dies bereits getan hat, bleibt mir zur Schadensbegrenzung nur dieser Weg.
Bei evtl. Rückfragen insbesondere zur korrekten Anwendung unserer Ordnungen stehen Ihnen die zuständigen Ressortleiter und Verbandsrechtsorgane selbstverständlich zur Verfügung.
Abschließend möchte ich meine Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass Sie bei nun vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes eine ggf. geänderte Sicht der Dinge haben und mir bzw. der Verbandsführung – wie in den vergangenen Jahren – solidarisch zur Seite stehen.
Mit freundlichen Grüßen
HESSISCHER TISCHTENNIS-VERBAND E.V.
Anke Schreiber
Präsidentin
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