Aufwandsentschädigung Jugendliche
Im WTTV gibt es eine Kostenerstattung für Jugendliche Spieler die den Verein wechseln. Der neue Verein muss dann dem alten Verein etwas von den Kosten für die Ausbildung des Jugendlichen erstatten. Die Höhe des Betrages richtet sich nach den Jahren in denen der Jugendliche ausgebildet wurde und der Spielstärke die der Jugendliche erreicht hat. Ich finde das keine schlechte Regelung aus sicht eines Vereines wie den meinigen, der alle Mittel dazu aufwendet um Jugendliche auszubilden. Dabei erleben sicherlich viele genau wie wir immer wieder Rückschläge, wenn andere Vereine ihre Mittel nicht in gute Jugendarbeit investieren, sondern nur dazu gute Jugendliche abzuwerben. Oder ihr Geld nur dazu aufwenden um Spieler ihrer oberen Mannschaften zu bezahlen. Gäbe es auch in Niedersachsen eine solche, oder eine ähnliche Regelung, so würde es sicherlich mehr Vereine motivieren mit Jugendlichen zu arbeiten. Viele machen gar keine Jugendarbeit mehr, weil sich diese eben nicht auszahlt und alle Mühen und alle Mittel umsonst investiert wurden, wenn die Jugendlichen schließlich den Verein verlassen. Außerdem müssten sich dann die Vereine die nur Spieler „aufkaufen“ auch um gutes Training für diese Spieler bemühen um ihren „Wert“ zu erhalten, oder noch zu steigern. Sicherlich auch ein guter Aspekt.
Was ich gerne wissen würde ist, ob über eine solche Regelung für den TTVN schon mal nachgedacht wurde, eine solche beantragt oder darüber abgestimmt wurde. Wenn ja, aus welchen Gründen er abgelehnt wurde. Außerdem würde ich gerne wissen, wie die Teilnehmer in diesem Forum über eine solche Regelung denken, was dafür oder dagegen spricht. Aus Sicht der Jugendlichen Spieler kann ich bisher nur positive Aspekte entdecken, wenn sich Vereine intensiver um die Jugendlichen kümmern und sich eine bessere Ausbildung der Jugendlichen für die Vereine lohnt.
Hier mal der Text des WTTV:
6 Kostenerstattung an den bisherigen Verein bzw. Verband
Eine Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Wechsel der Spielberechtigung findet grundsätzlich nicht statt.
Den Mitgliedsverbänden des DTTB ist es jedoch freigestellt, bei Wechseln innerhalb des Verbandsgebietes eigene Regelungen zu treffen.
6.1 Im Zusammenhang mit der Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung ist der neue Verein oder der Spieler zu einer pauschalierten Kostenerstattung an den bisherigen Verein verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gemäß B 6.2, 6.3 bzw. 6.4 gegeben sind und die Bestimmungen gemäß B 6.5 keine Anwendung finden.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung(en) ist mit der Antragstellung zu belegen, d. h., Kopien der Zahlungsbelege, die durch ein Geldinstitut bestätigt sein müssen, sind gleichzeitig einzusenden. Empfangsbestätigungen bzw. Verzichtserklärungen des bisherigen Vereins sind den verschiedenen Antragsausfertigungen (siehe B 5.1) beizufügen. Versäumt der antragstellende Verein die Einreichung der entsprechenden Belege, so wird die Spiel-berechtigung erst nach unaufgeforderter Vorlage dieser Unterlagen erteilt.
6.2 Die Verpflichtung zu einer Kostenerstattung ergibt sich, abgesehen von den in B 6.5 geregelten Fällen, aus der Teilnahme des Spielers am Mannschaftsspielbetrieb (Tabelle A) sowie aus der individuellen Spielstärke und Förderungswürdigkeit (Tabelle B). Die Voraussetzung für die Erstattung eines Betrages gemäß Tabelle B ist nur dann gegeben, wenn der Spieler zum Zeitpunkt der Antragstellung einen der unter 6.3 der Tabelle B genannten Plätze einnimmt.
B Spielberechtigung / Wechsel der Spielberechtigung
6.3 Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Tabelle A richtet sich nach der Klassenzuge-hörigkeit des wechselnden Spielers in dem zur Zeit der Antragstellung laufenden Spieljahr. Bei zum 1. Januar wirksam werdenden Anträgen und nicht erfolgter Einstufung ist die Rückrunde des vorausgegangenen Spieljahres ausschlaggebend. (Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Spieler als Stamm- oder Ersatzspieler Mitglied einer an den Meisterschaftsspielen teilnehmenden Mannschaft ist und an Meisterschafts- oder Pokalspielen mitgewirkt hat.)
Tabelle A Klasse Kostenerstattung
1. Bundesliga 1.250 €
2. Bundesliga 875 €
Regionalliga 700 €
Oberliga 550 €
Verbandsliga 425 €
Landesliga 325 €
Bezirksliga/Bezirksklasse 250 €
Kreisliga/1. Kreisklasse 175 €
weitere Kreisklassen 100 €
Der Erstattungsbetrag für Jugendliche ohne Seniorenerklärung ergibt sich aus dem Grund-betrag von 15 €, der multipliziert wird mit der vollen Anzahl der Jahre nach Ersterteilung der Spielberechtigung (Stichtag: 1.9.) und dem Spielklassenfaktor für Spieler auf Kreisebene (Faktor 1), Bezirksebene (Faktor 2) und Verbandsebene (Faktor 3).
Die Tabelle B wird auf solche Spieler angewandt, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrages auf Wechsel der Spielberechtigung einen der nachfolgenden Plätze einnehmen bzw. eine Jugendfreigabe besitzen:
Tabelle B Einstufung in … / Teilnahme am … Kostenerstattung
Welt-Rangliste 1.250 €
Europa-Rangliste 1.250 €
DTTB-Rangliste 1.000 €
WTTV-Rangliste 750 €
Teilnehmer am letzten Bundes-Ranglistenturnier für Jugend/Schüler 400 €
Teilnehmer am letzten Endranglisten-Turnier des WTTV für Jugend/Schüler 200 €
Teilnehmer am letzten Ranglistenqua-lifikationsturnier für Jugend/Schüler 100 €
Maßgebend für die Einstufung des Spielers ist die bestmögliche Eingruppierung. Bei allen nationalen Ranglisten und Halbjahresranglisten werden die Plätze 1-16 und die Aktiven berücksichtigt, die mangels vergleichbarer Ergebnisse nicht eingestuft wurden, jedoch ausdrücklich namhaft gemacht sind.
|