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Alt 02.09.2002, 16:09
Ino Ino ist offline
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Re: Fragen von "Klugscheisser"

Zitat:
Original geschrieben von OliverBuckolt
Um es vereinfacht auszudrücken:
Es geht nicht um die WSO, sondern um die StO.
Beide Ordnungen enthalten völlig unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Urteil der Revisionskammer besagt, daß bestraft werden muß, wenn eine bloße objektive Pflichtverletzung vorliegt - ein Verschulden ist nicht erforderlich (ein Urteil zur StO, nicht WSO!). Das bedeutet, daß genau in den von mir beschriebenen Fällen bestraft werden muß.
Es ist nett, dass Du es für nicht-Juristen vereinfachst.

Was ich jedoch nicht verstehe. Die StO verweist doch selbst auf 5.14 und 5.16 WSO um die Fälle, in denen z.B. für Nichtantreten Strafen auszusprechen sind, genau festzulegen. Wieso findet dieser Passus der StO auf einmal keine Anwendung mehr? Der ist doch mit dem Entscheid nicht ungültig geworden.
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