|
@ Ino
das "warum auch immer" bezog sich darauf, daß ich keine Grundsatzdiskussion eröffnen wollte, warum man beabsichtigt, daß dies nicht möglich sein soll; dies würde uns nicht weiterhelfen. Es war nicht als "gottgegebene Begründung" gedacht.
Aber in der Tat: da es erlaubt ist, mit der Schlägerhand den Tisch zu berühren und da es verboten ist, dies mit der freien Hand zu tun, gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen diesen beiden Händchen. Von daher muss der SR also in der Lage sein, jederzeit einen Unterschied zwischen Schlägerhand und freier Hand zu erkennen (ich gebe gerne zu, daß wir uns zu 99,9999% nur noch im theoretischen TT befinden). Angenommen, Dein beidhändig spielender Gegner stützt sich nun nach diesem beidhändigen Schlag mit einer seiner beiden Händen (vielleicht zufälligerweise die Hand, die nun keinen Schläger mehr hält) auf der Spielfläche auf, könnte er nun darauf verweisen, daß er ja den Schlag mit beiden Händen ausgeübt hat und sich ergo auch mit einer seiner beiden Händen abstützen kann (jaja, ich weiß, alles Theorie). Und deshalb (nun vielleicht eine kleine Einschränkung) legt der Hessische SRA die Regel so aus, daß es immer nur max. 1 Schlägerhand geben darf und, sofern der Spieler nicht amputiert oder sonstwie eine Hand weniger hat (tribut to Rainer), auch nur eine freie Hand während des Schlagens gibt.
Gegenfrage: sind wir uns denn einig, daß es nicht möglich ist, den Ball ordnungsgemäß zu schlagen, indem man den Schläger in Richtung des Balles wirft? Dieser Fall dürfte ja im Gegensatz zur beidhändig gespielten Vor- oder Rückhand öfter vorkommen.
Gruß Ralph
|