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Alt 26.09.2002, 10:43
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Aus der Spielordnung des NTTV

3. Voraussetzungen für die Aufnahme und Spielberechtigung
3.1 Sportliche Qualifikation
Jede Mannschaft muss die in Abschnitt 4 festgelegten sportlichen Qualifikationen erfüllen.
3.2 Verpflichtung der Vereine/Teilnahmezusage
3.2.1 Wenn für Mannschaften bis zum 9. Juni e.J. keine Teilnahmezusage ihres Vereins vorliegt,
verzichten sie auf die Teilnahme am Spielbetrieb in ihrer Regional- bzw. Oberliga.
Mannschaften von Vereinen, die auf die weitere Teilnahme am Spielbetrieb in ihrer
bisherigen Staffel verzichten, werden bis zum 9. Juni e.J. in die erwünschte tiefere
Staffel des NTTV eingegliedert oder gehen in ihren Landesverband zurück.
3.2.2 Der Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB muss jährlich bis zum 9. Juni für seine
Mannschaft auf dem Formblatt des NTTV eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur
Teilnahme am Spielbetrieb der betreffenden Spielklasse des NTTV für die bevorstehende
Spielzeit abgeben. Für spätere Nachrücker aus einer Relegationsrunde muss
diese Erklärung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der verbindlichen Eingliederungsnachricht
abgegeben werden.
3.2.3 Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Verein zur Einhaltung aller für den Spielbetrieb
geltenden Bestimmungen und zur Erfüllung aller aus der Teilnahme seiner Mannschaft
erwachsenden Verpflichtungen. Er erkennt die Satzung des NTTV an und unterwirft
sich dessen Rechtsordnung.

3.2.4 Das Recht auf Klassenzugehörigkeit kann nicht auf eine andere Mannschaft oder einen anderen Verein übertragen werden. Ausnahmen bilden vereinsrechtliche Fusionen.

3.3 Verzicht auf vereinsfremde Einflussnahme
Der Vereinsvorstand muss erklären, dass er keiner vereinsfremden Person oder Institution
eine Einflussnahme auf seine in der Regional-/Oberliga spielenden Mannschaft
einräumt, die Beteiligung an einer Regional-/ Oberliga nur in seiner Vereinssatzung
festgelegten Zielen dient und keine Befugnisse bezüglich dieser Mannschaft abgetreten
werden.
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