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Alt 05.03.2008, 17:22
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AW: Belag ohne Zulassung, was nun

Zitat:
Zitat von platten Beitrag anzeigen
Neee, das ist keine Tatsachenentscheidung. Ein Protest ist immer möglich. Das Problem ist halt nur, dass Du beweisen musst, dass der Gegner wirklich mit einem verbotenen Belag spielt. Und wenn nur 12 Leute in der Halle sind, steht halt schnell Aussage geben Aussage,
Es wird immer davon ausgegangen, dass es sich um einen nicht zugelassenen Belag handelt, doch wir sollten doch erstmal von der Unschuldsvermutung ausgehen.
Vor dem Spiel hat der Gegner aber die Gelegenheit sich den Belag anzusehen.
Wenn er dabei Bedenken hat, kann er diese gegenüber dem Schiedsrichter äußern. Der Schiedsrichter wiederum hat die Aufgabe, die Schläger vor dem Spiel zu kontrollieren. Hat er Bedenken, wendet er sich an den Oberschiedsrichter. Dieser muss nach der Prüfung des Schlägers eine Entscheidung treffen. Wenn er den Belag also als einen Belag identifiziert, der zugelassen ist, dann handelt es sich nach meiner Auffassung um eine Tatsachenentscheidung. Wie sollte ein Schiedsgericht denn im Nachhinein noch klären, ob diese Entscheidung richtig oder falsch war. Egal ob 12 oder 100 Leute in der Halle sind, es lassen sich immer welche finden, die entweder das eine oder das andere behaupten. Es kann auch sein, dass der Belag nicht auf der Liste steht, dies aber ein Fehler der Liste ist. Oder der Belag wurde verwechselt, so ist z.B. der Curl P1 nicht zugelassen, der Curl P1 r aber ist es. Was soll ein Protest da bringen.

Nehmen wir mal den Fall an, dass der OSR fest stellt, dass es sich um den verbotenen Curl P1 handelt, dann macht es doch keinen Sinn, wenn ein Schiedsgericht diese Entscheidung ändern könnte, weil ihm ein Curl P1 r vorgelegt wurde. Anders rum würde es aber auch keinen Sinn machen.
Oder nehmen wir mal an, dass der Belag nicht bei der Schadstoffprüfung durchgekommen ist. Da ist es doch klar, dass die Werte nach einigen Tagen ganz andere sind.
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Kann man überhaupt von "Leben" sprechen, wo kein Vergnügen ist? (Erasmus von Rotterdam)
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