Einzelnen Beitrag anzeigen
  #7  
Alt 30.09.2002, 13:49
Tappi Tappi ist offline
registrierter Besucher
Junior-Forenmitglied
 
Registriert seit: 17.05.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 50
Beiträge: 81
Tappi ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Punktabzug

M. E. ist wie folgt zu entscheiden:
1) Der Mannschaft, die einen nicht spielberechtigten Spieler, dessen Spielgenehmigung auch rückwirkend nicht eingeholt werden kann, einsetzt, werden die Punkte aberkannt.
2) Der Mannschaft, die um diesen Umstand wissend, dennoch antritt, erst im nachhinein (!!) Protest einlegt, dürfen die Punkte auch nicht zugesprochen werden.
Ergo: Für beide 0-2 Punkte, 0-9 Spiele zu werten.
Begründung:
In der Juristerei wird das Verhalten der Holthausener als treuwidrig und widersprüchlich eingeordnet, da durch den späteren Protest die Entschedung, ein Meisterschaftsspiel durchzuführen, konterkariert wird. Dies verstößt gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens.
Diese Vorschrift ist auch im Verhältnis Verband zu Verein anwendbar, da es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Auch ohne ausdrücklich vorgesehene Sanktion in der WO für einen solchen Fall, kann die spielleitende Stelle aufgrund des ihr zustehenden Ermessens, sofern es eine Generalklausel gibt, die Sanktionen vorsieht (Bin kein Kenner der WO, ist aber von auszugehen, sonst WO novellieren), derart entscheiden. M.E. ist nur diese Lösung gerecht, weil der Anschein des Beweises für das Wissen der Holthausener um die fehlende Spielberechtigung bei Spielbeginn offenkundig vorliegt. Sie haben - was relativ selten vorkommen sollte - den Spieler an schließlich gerade den Gegner abgegeben. Dieses Anschein kann man zwar widerlegen, was Holthausen hier wohl kaum gelingen wird.
In allen anderen Konstellationen ist natürlich auch ein nachträglicher Protest mit der Folge des Punktgewinns erfolgreich.
Markus Tappert
Mit Zitat antworten