Es ist ja schon so, daß ein Protest zur formellen Wirksamkeit sofort bei Entstehen des Protestgrundes eingelegt werden muß- Kroppach mußte um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein bereits vor dem Spiel Protest einlegen.
Weiter ist der Protest im Sinne der Waffengleichheit auch sinnvoll. Die Rechtsmittelinstanz muß dann den Vorgang aus beiden Gesichtspunkten nochmals begutachten, würde lediglich 1 Seite Protest einlegen, wäre es eben nur die Seite des Protestierenden die zu begutachten wäre. Es hat bei beidseitigem Protest eine ergebnisoffene Gesamtschau zu erfolgen, daher war der Protest m.E. richtig.