Diese Staffelleiterentscheidung muss irgendwo (Rundschreiben, amtliches Heft wie z. B. "Plopp") bekanntgegeben werden, damit man theoretisch, wie gegen jede andere Entscheidung, vor der Verbandsgerichtsbarkeit (oder der des Kreises oder Bezirks) Einspruch einlegen kann.
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