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Zitat von Ballonabwehrpflaume
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Der SWTTV verweist in seiner aktuellen WSO (gültig ab 1.7.2007) unter 4.5.2 auf Abschnitt B9 der aktuellen WSO des DTTB (Handbuch 2007/2008).
9 Beschränkung der Spielberechtigung von Ausländern
9.1 Eine Teilnahme am Individual- und Mannschaftsspielbetrieb
ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nur gestattet, wenn die Spielberechtigung (erstmalig auch nach B 2.3) erteilt ist.
9.2 Ausländer können an allen offiziellen Veranstaltungen
teilnehmen – ausgenommen an Individualmeisterschaften
und Ranglistenturnieren.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausländer,
die
9.2.1 bisher noch für keinen ausländischen Verein/
Verband eine Spielberechtigung besessen haben;
9.2.2
a) am 01.01. einer Spielzeit das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet,
b) ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben
und
c) keine Spielberechtigung für einen ausländischen
Verein/Verband besitzen.
Dies gilt auch für zukünftige Spielzeiten, sofern die
Voraussetzungen b) und c) weiterbestehen.
9.3 Eine Spielberechtigung für einen Ausländer
darf nur erteilt werden, wenn er sich legal in
Deutschland aufhält. Bei Ausländern, die eine Spielberechtigung in
Deutschland beantragen und nicht Berufsspieler
im Sinne von § 7 Beschäftigungsverordnung sind,
ist ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
sowie die Bestätigung des jeweiligen Spielers und
des antragstellenden Vereins, dass der Spieler von
Seiten des Vereins bzw. von Dritten kein Entgelt
oder entgeltliche Leistungen als Tischtennis-Sportler
erhält, nachzuweisen. Für die Bestätigung muss
das Formular des jeweils zuständigen Mitgliedsverbandes
verwendet werden.
Von der Vorlage des Aufenthaltstitels und der
Bestätigung sind die Staatsangehörigen der EUVollmitgliedsstaaten
befreit; dies gilt hinsichtlich
der Bestätigung aber nicht für die Staatsangehörigen
der EU-Vollmitgliedsstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien
und Ungarn.
Die Spielberechtigung erlischt mit dem Ablauf der
Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Aufenthalt
genehmigungspflichtig ist (siehe hierzu WO B 7).
Die Umsetzung dieser Bestimmung hinsichtlich der
in WO B 9.2.1 genannten Ausländer obliegt den
Mitgliedsverbänden.
Bei allen offiziellen Meisterschafts- und Pokalspielen
ist die Einsatzberechtigung auf einen Ausländer
pro Mannschaft beschränkt. Die Mitgliedsverbände
sind berechtigt, für die Spielklassen unterhalb
der Oberligen den gleichzeitigen Einsatz von mehr
als nur einem Ausländer pro Mannschaft zuzulassen.
Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten
in allen Spielklassen hinsichtlich ihrer Einsatzberechtigung
dann nicht als Ausländer, wenn sie
a) bisher noch für keinen ausländischen Verband/
Verein eine Spielberechtigung besessen haben,
oder
b) die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen,
dessen Tischtennis-Verband Mitglied der ETTU
ist, oder
c) die Staatsangehörigkeit eines Vollmitgliedes der
EU oder eines assoziierten Staates der EU besitzen.