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@ Professor
Nicht so schnell, ich bin mir da nicht sooo sicher. Meines Erachtens handelt es sich hier um den Fall einer sog. Teilnichtigkeit (vgl. § 139 BGB). Der besagte Punkt 4.5 ist daher nur soweit nichtig, wie er gegen den EG-Vertrag verstößt. Da die anderen Regelungen aber einen Sinn machen und vom EGV nicht betroffen werden, sind diese mE noch gültig!
Also aufpassen.
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Zu allem Großen ist der erste Schritt der Mut - Goethe
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