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Zitat von zool
Hallo, mal ne Frage ;-)
Kurze schilderung der Situation:
Einer unserer Spieler hatte unbewusst einen unzulässigen Belag auf einem seiner Schläger mit dem er an die Platte gieng um sein zweites Einzel zu bestreiten, dann kam sein Gegenspieler mit einer aktuellen Liste und hat ihn darauf hingewiesen, dass sein Belag unzulässig sei, daraufhin hat der Spieler mit einem anderen Schläger gespielt.
Dass Spiel war 9:2 gewonnen und im Nachhinein hat die gegnerische Partei Protest eingelegt, weil sie behaupteten er hätte im ersten Einzel und im Doppel auch mit dem Belag gespielt. Wie ist das im Nachhinein zu werten?
Dazu ist zu sagen, dass es weder einen Beweis gibt, dass er davor mit dem verbotenen Belag gespielt hat, weder vor oder nach dem jeweiligen Spiel (wie gesagt erst bei dem 2. Einzel) Protest eingelegt wurde.
Gruß Simon
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Das Spiel ist entsprechend seinem Ausgang zu werten, da "Proteste im Nachhinein" gegenstandslos sind. Entscheidend hierfür ist die bundesweit gültige WO-Bestimmung A16:
"Proteste, die sich auf die ... Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen Spiels oder des Mannschaftskampfes ... eingelegt wurden."
Absicht dieser Bestimmung ist es unter anderem, genau das von Dir geschilderte Problem zu erfassen, dass man dem Spieler die vorherige Verwendung des Belags ohnehin nicht beweisen kann.