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Alt 29.10.2008, 17:40
Danielson Danielson ist offline
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AW: Verbandsklasse Nord Herren 2008/2009

Zitat:
Zitat von aberlour Beitrag anzeigen
Kann ich eigentlich auch nicht glauben. Vielleicht gab es ja Gründe warum er die Aufstellung so genehmigt hat - eben das wäre ja interessant zu erfahren.
Aus dem TTVWH-Handbuch zur Wettspielordnung:
"Die Erteilung der Spielberechtigung an Ausländer bzw. deutsche Spieler, die bislang die Spielberechtigung für einen ausländischen Verein oder Verband besessen haben, bedarf der Prüfung und Genehmigung durch das Generalsekretariat des DTTB. Antragsberechtigt ist der Verein, der die Spielberechtigung des Spielers anstrebt. Der Antrag ist über den zuständigen Mitgliedsverband einzureichen. Die Genehmigung darf nur dann gegeben werden, wenn dies unter Beachtung der internationalen Bestimmungen möglich ist. Die Beschränkungen gem. B 9 bleiben hiervon unberührt.
2.4 Die Genehmigung nach B 2.3 ist durch das Generalsekretariat des DTTB sofort zu widerrufen, sobald es verbindlich Kenntnis davon erhält, dass der Spieler auch die Spielberechtigung für einen anderen/für andere Verein(e) im In- und/oder Ausland besitzt.
Der Widerruf ist an den betreffenden Spieler und dessen Verein zuzustellen. Der zuständige Mitgliedsverband ist unverzüglich über den Widerruf zu unterrichten und hat umgehend die Spielberechtigung zu entziehen."

Die Verantwortung, ausländischen Spielern Spielberechtigungen zu erteilen, liegt also beim DTTB.

Proteste, Beschwerden müssen allerdings wohl an den TTVWH gehen:

"Zuständig für die Entscheidung über Beschwerden ist der betroffene Mitgliedsverband. Weist der Mitgliedsverband die Beschwerde zurück, so entscheiden – sofern es sich um eine Bundesangelegenheit handelt – auf Einspruch die Rechtsinstanzen des DTTB. Auf die Vorschriften der Geschäftsordnung der Rechtsinstanzen, dessen § 4 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung kommt, wird verwiesen. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des zuständigen Mitgliedsverbandes.
Bundesangelegenheiten sind Entscheidungen im Zusammenhang mit Abschnitt B der WO, soweit Vereine oder Spieler der Bundesligen betroffen sind; Streitfälle im Zusammenhang mit einem Wechsel der Spielberechtigung von Verband zu Verband oder wenn es sich um die Frage einer Spielberechtigung im Zusammenhang mit B 2.3 oder B 5.5 handelt. Beschwerde- und einspruchsberechtigt sind zu 1. innerhalb des Mitgliedsverbandes dessen Vereine und innerhalb der Bundesligen die betroffenen Vereine, zu 2. und 3. der die Spielberechtigung beantragende Verein, zu 1. bis 3. darüber hinaus die betroffenen Mitgliedsverbände. Außerdem steht das Beschwerde- und Einspruchsrecht – wenn es sich um die Spielberechtigung für die Bundesligen handelt – den Spielleitern der betroffenen Spielklassen zu.
Die Vereine und Mitgliedsverbände sind in begründeten Fällen verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen."