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AW: Rückwirkende Aufstellungsänderung durch den Verband oder "Der Fall Untermberg"
Präzedenzfälle sind dem deutschen Recht fremd, die kennt man eher aus Matlock etc. Man kann sich daher nicht darauf berufen, sondern lediglich darauf hinweisen, dass ein ähnlich gelagerter Fall schon einmal entschieden wurde. Der/Die Richter, bzw. die Spruchkammer sind aber keineswegs daran gebunden. Das wird in der Sportgerichtsbarkeint nicht anders sein.
Das hier aber sämtlichen Mannschaften alle Punkte abgezogen wurden, halte ich für problematisch.
Fraglich ist zunächst, was "mitwirken" i.S.v. 37.1 bedeutet. Der STTV scheint darunter auch zu verstehen, dass ein Spieler ohne Einsatzberechtigung in der Mannschaftsaufstellung gemeldet wird und nicht nur, dass er tatsächlich spielt. Ich persönlich verstehe aber unter "mitwirken lassen" etwas anderes. Meiner Meiung nach setzt ein "wirken" ein aktives Tun voraus, da ich es in diesem Zusammenhang von Werk ableite und nicht, wie offensichtlich der STTV, von Wirkung. Weil aber beide Interpretationen möglich sind, muss das wohl die Sportgerichtsbarkeit entscheiden.
Die Punkte für die unteren Mannschaften sind wohl abgezogen worden, weil die Einsatzberechtigung der jeweiligen Nummer Eins durch das "hochziehen" (k.A. wie man das nennt) rückwirkend erloschen sein soll. Hier fehlt mir jedoch sowohl die Vorschrift, die das "Hochziehen" regelt, als auch die Vorschrift, die dafür einen Wegfall der Einsatzberechtigung für die unteren Mannschaften anordnet. Zumindest habe ich in der WO nichts entsprechendes gefunden.
MfG
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