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Alt 10.11.2008, 14:51
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AW: Rückwirkende Aufstellungsänderung durch den Verband oder "Der Fall Untermberg"

Zitat:
Zitat von Noppendesaster Beitrag anzeigen
Sie schreiben, dass die Absicht war, die unteren Mannschaften nicht fuer den "Fehler" der oberen Mannschaft zu bestrafen.
  • Ist damit gemeint, dass sich die Absicht des Textes auf einen Fall bezieht, in dem die Wirkung der falschen Aufstellung nicht ausschliesslich zu einem Vorteil der unteren Mannschaften gefuehrt hat?
  • Welche anderen Gruende koennte der Verband anfuehren, der, wie ich bereits ausgefuehrt habe, in diesem Jahr im Sinne der ersten Auffassung (Änderung der Aufstellungen der unteren Mannschaften zum Saisonbeginn) entschieden hat?
1. Dass ich relativ wenige Rechtschreibfehler in meinen Text eingebaut habe, ist noch lange kein Grund, mich in diesem Forum zu siezen!

2. Bis Mitte 2005 (und zwar nur in der Spielzeit 2004/2005) lautete der Text: "Mit der Zustellung des Widerrufs ... erlischt die Spielberechtigung für die Zukunft." Zur Einsatzberechtigung war bis dahin also gar nichts gesagt worden, und deshalb durften die Vereine die mit solchen Spielern bis zum Entzug der Spielberechtigung errungenen Punkte sogar behalten. Diese aus seiner Sicht nicht sinnvolle Regelung wollte der "Gesetzgeber" durch eine bundeseinheitliche Klarstellung der Wirksamkeit der Einsatzberechtigung umkehren (und hat es durch die Änderung auch getan).

Bis Mitte 2004 lautete der Text von B 1.4 sogar nur "Mit der Zustellung des Widerrufs ... erlischt die Spielberechtigung." Bis dahin war nicht einmal zur Spielberechtigung explizit gesagt worden, dass sie nur für die Zukunft entzogen werden soll. Das hat dazu geführt, dass einige Verbände bis dahin in solchen Fällen die Spielberechtigung sogar rückwirkend seit dem Saisonbeginn entzogen haben mit der Folge, dass auch die unteren Mannschaften betroffen waren, weil sie seit Saisonbeginn hätten aufrücken müssen. Dies wollte der DTTB mit seiner Änderung zum Sommer 2004 in jedem Fall unterbinden und hat deshalb die Klarstellung bei der Wirksamkeit des Entzugs der Spielberechtigung vorgenommen. Im Grunde gibt es also schon seit dem 01.07.2004 keine anderen Gründe, die für die Korrektheit der ersten Auffassung sprechen.
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