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Alt 10.11.2008, 16:50
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AW: Rückwirkende Aufstellungsänderung durch den Verband oder "Der Fall Untermberg"

Der Wortlaut aus 1.4. erscheint wirklich eindeutig und dürfte eigentlich keine nachträglich 0:9 Wertung der Spiele der unteren Mannschaft rechtfertigen.

Im Grunde dürfte der Verband aber schon die Absicht haben, mit seinen Regeln Vereine unterschiedlich zu behandeln, wenn Verein A in der ersten Mannschaft einen eigentlich nicht spielberechtigten Spieler (1.2. "Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für einen Verein(Stammverein) erteilt werden") aufgestellt hat, zusätzlich aber noch sechs andere Stammspieler und Verein B nur fünf zusätzliche Speiler.
Ansonsten hätten die unteren Mannschaften von Verein B ja einen Vorteil aus diesem Vorgehen. Mal abgesehen von irgendwelchen Geldstrafen könnte man es dann ja einfach versuchen, einen solchen Strohmann in der ersten Mannschaft aufzustellen und abzuwarten, wie lange es denn dauert, bis es auffliegt.

Insofern wiedersprechen sich eigentlich die Regeln 1.2 und 1.4. Einerseits darf eine Spielberechtigung nicht erteilt werden, wenn der Spieler auch in einem anderen Club spielberechtigt wird und somit wäre eine unter falschen Voraussetzungen erteilte Spielberechtigung nach meinem Ermessen eigentlich von Anfang an nichtig. Andererseits wird in 1.4. ausdrücklich von einem Erlöschen ab Zeitpunkt des Bekanntwerdens gesprochen.


Will der Verband unbedingt drastische Konsequenzen für den Verein, so wäre zu überlegen, ob er eventuell so argumentieren könnte, dass die Genehmigung der Mannschaftsaufstellungen unter falschen Voraussetzungen erfolgt ist und damit auch nachträglich widerrufen werden könnte.

Sind aber alles nur Überlegungen eines Laien, keine Ahnung, inwieweit so etwas juristisch Bestand hätte.
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