Komisch, dass die erstmal völlig klare Regelung im deutschen Spielbetrieb nicht als Grundlage dieser Diskussion gedient hat:
DTTB-WO A16: "Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen und die Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden."
Und Schlägerbeläge sind natürlich Spielmaterial. Damit es kein Missverständnis gibt: Ich verstehe auch die, die es ärgerlich finden, wenn man verbotenes Spielmaterial "unterwegs" noch entdeckt und dies dann nicht sanktioniert werden kann. Und wenn die Sportgerichtsbarkeit doch einen Weg sieht, gut. Aber der obige Text ist nun so eindeutig wie nur möglich, und der Spieler an sich selbst schuld. Das wird auch gestützt von Regel A 4.8: "
Vor Spielbeginn (...) muss der Spieler seinem Gegner und dem Schiedsrichter den Schläger zeigen, mit dem er spielen will, und muss ihnen gestatten, den Schläger zu untersuchen.".
Die Regel B 2.1 stellt lediglich klar,
dass Beläge ohne bestimmte Eigenschaften verboten sind, aber nicht, wie dies im jeweiligen Spielbetrieb sanktioniert wird. Das (zu begrüßende) ITTF-Bulletin vom 24. November 2008 beschreibt das ITTF-Konzept zur Umsetzung des Klebe-, Tuning- und GLN-Verbots bei Spielern, Herstellern und Betreuern. Es ist aber offenkundig kein Gesetzeserlass mit Durchgriff auf den Spielbetrieb der Nationalverbände.
Sonstige Randbemerkungen:
- Thema "B-Probe":
Zitat:
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Warum ist eine zweite Kontrolle per Enez erlaubt
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Ist sie nicht, siehe Handlungsrichtlinie Klebekontrolle des DTTB. Deswegen blieb es in Hogars Beispiel ja auch beim Schlägerwechsel. Was man für weitere Tests zur persönlichen Neugier mit dem Schläger tut, bleibt einem natürlich überlassen.
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Was gehört zum "Untersuchen" ?
- Ob der gegnerische Mannschaftsführer einen Protest gegenzeichnet, ist ohne Belang für das Verfahren (s. WO A16).
- Auch ich glaube: Wenn der Spieler sich weigert, seinen Belag fotorafieren zu lassen, verschlechtert das eher noch seine Karten vor dem Sportgericht.