Zitat:
Original geschrieben von Boris
Kann ich leider nicht ganz zustimmen.
Die Gewährleistung ist eine Pflicht des Verkäufers, die bei Abschluss eines Kaufvertrages beginnt und nach der Garantiezeit (Gewährleistungszeit) welche mind. 2 Jahre beträgt endet.
Die Gewährleistung verspricht dem Kunden, dass das gekaufte Produkt bei "normaler" benutzung nicht frühzeitig kaputt oder fehlerhaft ist. Außerdem muss das Produkt auch alle in der Werbung versprochenen sachen können/aushalten.
Kommt es nun zu dem Fall, dass das gekaufte Produkt nicht das kann was in der Werbung versprochen wurde oder es durch "normale" nutzung kaputt geht, so kann der Kunde zu seinem Verkäufer gehen und die Gewährleistung in Anspruch nehmen...
Passiert dies in den ersten 6Monaten nach dem Kauf, müsst ihr das Produkt beim Verkäufer einfach nur reklamieren (nicht Umtauschen) er muss nun beweisen das, dass verkaufte Produkt beim kauf nicht fehlerhaft war, dies kann er aber im normalfall nicht, da ihr ja keine erklärung dazu unterschrieben habt,
passiert die reklamation erst nach 6Monaten müsst ihr dem Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Kauf fehlerhaft war, ist aber äußerst schwer...
weitere Fragen immer gern
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Stimmt und stimmt doch nicht.
Das Problem ist die sog. normale Nutzung. TT-Beläge sind Verschleißartikel, und für normalen Verschleiß gilt die Gewährleistung gerade nicht. Wenn ich einen Belag exzessiv beanspruche, verschleißt er früher. Das kann ich dann aber nicht auf den Hersteller abwälzen, denn der sichert nicht zu, daß ein Belag einen Zeitraum x hält.
Wenn ein Belag als fürs Frischkleben geeignet verkauft wird, ist damit noch nicht gesagt, wie der Belag geklebt werden kann. Wie jeder weiß, gibt es zig verschiedene Frischklebemethoden. Es ist keinem Hersteller zuzumuten, für besonders exzessive Klebemethoden zu haften. Es wird nur gesagt, daß der Belag fürs Frischkleben geeignet ist. Der Hersteller sichert nicht zu, daß der Belag jede Form des Klebens aushält.
Damit kommst Du hier auch nicht mit der Beweislastregel weiter. Denn die gilt eben gerade nicht bei Verschleiß, sondern nur bei Fehlern, die auf normale Beanspruchung zurückzuführen sind. Wenn ein Belag reißt, spricht das aber dafür, daß der Belag nicht normal beansprucht worden ist, und dann liegt die Beweislast wiederum beim Käufer.
Gruß, Volkmar