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AW: Wechselfieber_2009
@Cole Turner:
.... was die steuerfreien Aufwandsentschädigungen angeht: Sind dann die Spieler alle Übungsleiter oder als Künstler einzustufen?
* rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26 EStG
* nebenberufliche Tätigkeit: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, d.h. maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines „Hauptberufes“ ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
* Tätigkeit als
o Übungsleiter (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o.ä., d.h. Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung)
o Betreuer (z.B. Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter)
o Künstler (z.B. Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fasnachtsverein)
o Pflegekräfte (Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen)
* bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
* ein Betrag bis 2100 Euro jährlich ist steuerfrei
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