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Alt 26.02.2003, 17:53
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Christian Henrich Christian Henrich ist offline
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Schwere Frage...

In dem Fall, in dem es hier geht, war ja schon klar, dass er den Jungen entführt hat. Nur den Aufenthlatsort wollte er nicht verraten/konnten man nicht ermitteln. In diesem Fall ist die zumindest die Androhung körperlicher Gewalt, um evtl. das Leben des Jungen zu retten, meines Erachtens vertretbar. Wohlgemerkt die Andrihung und für den Fall, dass man das Leben des Jungen retten kann.
Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist da schon etwas anderes. Selbst, wenn sie evtl. im Nachhinein als Gewaltanwendung in einer Notsituation legitimiert wird - wer stellt dann sicher, dass dies dann nicht die Schwelle zur Anwendung der Gewalt heruntersetzt und sie dann auch eingesetzt wird, um jemandem zum Geständnis zu bewegen, der evtl. unschuldig ist?
Aus dem Grund, dass die evtl. Legitimation der in dieser Situation vielleicht verständlichen Gewalt unabsehbare Folgen haben könnte, darf körperliche Gewalt niemals Teil der polizeilichen Ermittlung sein.
Die Drohung von Gewalt darf denke ich schon sein, wenn erkennbar ist, dass der Täter wie in diesem Fall "umfällt".

Christian
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