wenn man eine rechtfertigung für das vorgehen der polizei finden will, hilft der "gesetzestext" nicht wirklich weiter.
art. 3 der europ. menschenrechtskonvention kennt nämlich keinen sog. gesetzesvorbehalt ( EMRK). dh, die emrk lässt prinzipiell keine güterabwägung (zwischen dem grundrecht des beschuldigten und entgegenstehenden interessen) zu.
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Wenn andre klüger sind als wir, das macht uns selten nur Plaisir,
doch die Gewissheit, dass sie dümmer, erfreut fast immer.
Gedanken sind nicht stets parat,
man schreibt auch, wenn man keine hat.
(Wilhelm Busch)
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