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Alt 27.02.2003, 08:53
Volkmar Volkmar ist offline
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Zitat:
Original geschrieben von Sascha Eichmann
Ich bin der Ansicht, dass der Gesetzestext sehr wohl weiter hilft:

Daschner hat sich auf § 34 StGB berufen, den sogenannten rechtefrtigenden Notstand.

Rechtfertigender Notstand:

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Das Problem aller Befürworter von Daschners Vorgehen in diesem Zusammenhang ist, dass die Menschenwürde kein "anderes Rechtsgut" i.S.d. § 34 StGB ist, dass gegen irgendein anderes Rechtsgut abgewägt werden darf, sondern die gemäß Artikel 1 I GG "unantastbar" ist.
Deswegen kann ( nicht nur) meiner Ansicht zufolge auch § 34 StGB kein Rechtfertigungsgrund für Daschners Vorgehen sein.
Richtig. Wobei hier die Frage nicht erörtert worden ist, ob der Staat bzw. für ihn handelnd seine Organe sich überhaupt auf § 34 StGB berufen können. Dies wird überwiegend verneint. Ein weiteres Pro-Argument, das häufig bemüht wird, ist dann der sog. "übergesetzliche Notstand". Den kann es meiner Ansicht nach erst recht nicht geben, denn mit dieser Argumentation könnte man schlichtweg alles rechtfertigen.

Bevor diese Diskussion zu sehr ins rein juristische abgleitet, möchte ich die Frage etwas erweitern. Was ist von Polizeibeamten zu halten, die mit solchen Vorschlägen kommen? Wollen wir als Bürger solche Polizisten haben? Sollten solche Polizisten nicht aus dem Polizeidienst entfernt werden, weil sie jedes Gefühl für die rechtstaatlichen Erfordernisse ihres Berufs verloren haben?

Gruß, Volkmar
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