Zitat:
Zitat von Creglingen
Vom Tatbestand dürfte hier eine Körperverletzung verwirklicht sein, ....
Problematisch dürfte es eher auf der Ebene der Schuld werden.
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Die Handlung erfüllt sogar den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 StGB, da der TT-Schläger im konkreten Fall sogar als gefähliches Werkzeug anzusehen ist!
Damit geht auch eine höhere Strafandrohung einher (Minimum 6 Monate Freiheitsstrafe!).
Und wenn der gute Mann nicht psychisch krank ist oder betrunken war (verminderte Schuldfähigkeit beginnt erst ab 2,00 %o), war er zur Tatzeit auch schuldfähig.
Meiner Meinung nach sollten solche Leute mal eine Denkpause bekommen und für eine gewisse Zeit eine Sperre auferlegt bekommen.
Solches Verhalten ist einfach nur assozial.