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Alt 19.03.2003, 23:36
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
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@ JanMove

Der Unterschied zum Betrug ist folgender: Beim Betrug schwindelt der Täter dem Opfer in der hier relevanten Fallkonstellation vor, das Kaufobjekt weise bestimmte Eigenschaften auf. Deswegen handelt es sich bei dem von Dir bemühten Beispiel mit dem Auto ( 150 km/h statt 250 km/h Spitze ) um einen astreinen Betrug, wenn die Höchstgeschwindigkeit Einfluss auf den merkantilen Wert hat, was ich jetzt mal unterstelle. Dann erleidet das Opfer durch die Täusching des Täters einen wirtschaftlich messbaren Schaden. Ein Holz aus der Serie, mit der angeblich Spieler X spielt, bleibt aber dasselbe Holz, egal, ob Spieler X nun wirklich damit spielt oder nicht. Es weist deswegen keine andere Beschaffenheit auf oder ist weniger Wert. Es ist und bleibt seinen Preis Wert ( zumindest wenn man nicht nachweisen kann, daß der gezahlte Preis sich nur aufgrund des Bezugs zu Spieler X ergab und nun nicht mehr zu erzielen sein wird - das ist nahezu unmöglich ). Insoweit wird sich der für den Betrug relevante Vermögensschaden nicht feststellen lassen. Daß wir uns richtig verstehen: Eine Täuschung liegt vor. Ein aufgrund dieser Täuschung eingetretener Vermögensschaden fehlt aber. Deswegen kein Betrug im Sinne des § 263 StGB.

Ob das bewusst falsche Werben mit Aussagen wie: Spieler X spielt Material Y im Sinne des UWG verboten wäre, muß ich offen lassen. Beim Durchblättern des UWG habe ich zwei Stellen gefunden, an denen man einhaken könnte: Zum einen könnte es sich nach § 3 UWG um "irreführende Angaben" handeln. Wer sich die Vorschrift aber mal genauer durchliest, wird feststellen, daß eigentlich andere Fälle gemeint sind. Jedoch läßt die sprachliche Fassung des § 3 UWG eine weitergehende Interpretation zu. Dasselbe gilt für § 4 UWG. Ebenso könnte nach § 1 UWG ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen. Bei einer faustdicken Lüge könnte man einen Sittenverstoss annehmen und es wird manchen Richter geben, der in so einem Fall schlicht nach der berühmten "Schweinehundtheorie" entscheidet. Da alle Vorschriften ( § 1, § 3 und § 4 UWG ) jedoch genug Einfallpunkte für Gegenargumentationen aufweisen, will ich mich, ohne einen Fachkommentar gelesen zu haben, nicht festlegen. Sonst sag ich noch was falsches.

Fazit: Straf- und Zivilrechtlich läßt sich gegen eine falsche Behauptung Spieler X benutzt Material Y m. E. nichts machen.
Wettbewerbsrechtlich könnte was zu machen sein. Die möglichen Stellen, an denen man einhaken könnte, sind aber allesamt auslegungsfähig und damit dehnbar wie Gummi. Ein Erfolg ist somit alles andere als sicher. Zudem wäre ein Beweis der relevanten Tatsachen ( daß Spieler X wirklich nicht mit Material Y spielt ) sicher nur schwer zu führen. Zudem stellt sich mir die Frage, ob der Endabnehmer in allen Fällen überhaupt zur Klage befugt wäre. Es könnte sein, daß manche Vorschriften nur dem Konkurrenten ein Recht auf Unterlassung oder Schadenersatz gewähren. Da ich aber bei weitem kein Spezialist im Wettbewerbsrecht bin ( ich mache Strafrecht ), bin ich auch hier ohne Spezialliteratur letztlich auf meine "Auslegungskünste" angwewiesen. Wenn sich hier einer gut im UWG auskennt, könnte er uns ja mal sagen, was er meint.

So, jetzt hab ich mich noch ein bißchen juristisch ausgetobt, da kann ich jetzt gut schlafen.
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Gazelle 2.0
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