Zitat:
Zitat von klugscheisser
Also: (oberlehrermodus on  Der Begriff "Verhältnismäßigkeit der Mittel" gilt auschließlich für "staatliche Gewalt". Im Privatberich gilt das BGB sowie die Bestimmungen über Notwehr, Nothilfe, Wahrungen berechtigter Interessen usw.
in http://lexetius.com/2000,312 wird ein Fall beschrieben, wie ein Detekiv einen Ladendieb an der Flucht hinderte und dieser dabei zu Tode kam. Wer sich die Mühe macht, bis unten hin durchzulesen, wird feststellen, dass das ein Bereich ist, in dem man nicht einfach sgaen kann: erlaubt - nicht erlaubt
(OBerlehrrmodus aus)
 Kein Streit bitte deswegen, ich habe zu diesem Thema immer gute Zensuren bekommen 
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Also so sehr ich deine anderen Beiträge hier schätze, aber in dem Urteil steht doch nur, dass er wegen:
...fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre* (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NJW 1992, 516, 517; NStZ 1983, 453; 1987, 172; 1988, 269, 270). Ihm war nämlich die Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt, konkret erkennbar (dyspnoische Atembewegungen des D.) und durch die Frage des Kaufhausleiters M., "ob der Mann noch Luft bekomme", zusätzlich deutlich vor Augen geführt worden.
und nicht freigesprochen werden sollte oder sogar unschuldig wäre!!!
Also hat doch AT recht, wenn er meint, dass die Verhältnismäßigkeit immer unbedingt zu wahren wäre (und keine groben Irrtümer auftreten dürften...

)
*Und nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge...