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Alt 14.04.2003, 20:09
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
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Man muß grundsätzlich zwischen repressiven und präventiven Handeln der Polizei unterscheiden. Handelt sie repressiv, so wird sie als Strafverfolgungsorgan tätig, handelt sie präventiv, so wird die Polizei als Ordnungsbehörde tätig, um eine Gefahr zu verhindern. Auch dies geht unter bestimmten Voraussetzungen. Beides ist streng voneinander zu trennen und unterliegt ganz anderen gesetzlichen Konzeptionen.

Im repressiven ( strafrechtlichen ) Bereich ist eine Folter m. E. ganz und gar ausgeschlossen. Um einen Verdächtigen zu überführen darf ein Geständnis oder eine anderweitige belastende Aussage nicht herausgefoltert werden. Das Schweigerecht eines Verdächtigen im Rahmen der Strafverfolgung genießt Verfassungsrang ( " nemo tenetur se ipsum accusare" ) und darf nicht unterwandert werden. Außerdem verstieße eine Folter gegen § 136a StPO. Deswegen wurde auch das erpreßte Geständnis um Fall Metzler folgerichtig und absolut zu Recht vom Strafgericht für unverwertbar erklärt.

Im präverntiven ( ordnungsrechtlichen ) Bereich kann sich die Lage anders darstellen. Hier geht es nicht um die Verfolgung eines Täters, sondern nur darum, ob eine Gefahr für die öfentliche Sicherheit abzuwenden ist. Hier ist die Polizei nicht den Regeln der StPO unterworfen, sondern "nur" den Vorschriften des Polizeigesetzes und - natürlich - der Verfassung. Das verfassungsmäßige Schweigerecht des Verdächtigen schützt ihn hier schonmal nicht, da im ordnungsrechtlichen Bereich der "Täter" ( juristisch korrekt müßte man ihn "Störer" nennen ) nicht der STrafverfolgung unterworfen ist. ( Hier würde auch nicht das Strafgericht über die Rechtmäßigkeit der Folter zu entscheiden haben, sondern das Verwaltungsgericht. ) Das Polizeigesetz eines jeden Bundeslands hat eine sog. "Generalklausel", die alle Handlungsweisen der Polizei deckt, welche nicht von vornherein durch eine Spezialermächtigung abgedeckt wird. Also auch die Folter. Im Rahmen dieser Generalermächtigung hat der Polizeibeamte - wohlgemerkt im präventiven Bereich - die Pflicht, sein Eremssen auszuüben und u. a. zu prüfen, ob die Folter "verhältnismäßig" ist, wie die juristen sagen. Er muß die NAchteile, die dem Betroffenen entstehen ( dem Gefolterten ) gegen die Vorteile, die der Öffentlichkeit entstehen, abwägen. Hier kommt dann das Grundrecht des "Täters" aus Art. 2 GG ( körperliche Unversehrtheit ) und ARt 1 GG ( Menshcenwürde ) ins Spiel. Diese Grundrechte sind prinzipiel unbeschräkt, dürfen also nicht verletzt werden. Genauso hat aber jeder andere Mensch dasselbe Recht auf körperliche Unversehrtheit, wie der "Täter", was der Staat zu schützen verpflichtet ist. Deswegen muß der Polizist im ordnungsrechtlichen Bereich eine Abwägung dieser sich entgegenstehenden Grundrechte vornehmen. Und da kann es sein, daß er zu dem Ergebnis kommt, daß das Recht vieler auf Leben das Recht des einzelnen auf körperliche Unversehrtheit überwiegt ( etwa bei dem Beispiel mit der Atombombe in einer Großstadt und nur einer kennt den Code etc. ). So wurde dies auch einst ( ich meine 1997. 1998 oder 1999 ) in einem Aufsatz in der JZ ( Juristen Zeitung ) von einem Mannheimer Staatsrechtsprof. gesehen. Und ich meine, diese Sicht ist vertratbar.

Das führt dann zu dem zugegebenermaßen merkwürdigen Ergebnis, daß das Herausfoltern des Codes für die besagte Atombombe im Strafprozeß nicht verwertbar wäre, weil hier gegen die dem Verdächtigen von Verfassungswegen her zustehenden Rechte verstoßen worden wäre. Das Strafgericht müßte dies ignorieren und wenn keine anderen Beweismittel als die herausgefolterte Einlassung des Angeschuldigten vorlägen, dann zu einem Freispruch kommen. Im Verwaltungsrechtsprozeß könnte das VG aber zu dem Ergebnis kommen, daß die Folterung in präventiver ( = ordnungsrechtlicher ) Hinsicht nicht zu beanstanden war.

Im Fall Metzler war es richtig, daß erpreßte Geständnis im Hauptverfahren vor dem STrafgericht für unverwertbar zu erklären. Ob es in präverntiver Hinsicht ebenso verboten gewesen wäre, den "Täter" zu foltern, um das Kind zu retten ( das steht dann im Vordergrund, nicht die Überführung des "Täters" ), will ich, ohne den genauen Sachstand zu kennen, nicht abschließend bewerten. Dafür ist die Frage zu wichtig. Wie ich die Presse anber verstehe, dürfte man hier auch nicht dazu kommen, eine Folter fpr rechtens zu halten, da keine Anzeichen für eine akute Lebensgefahr vorlagen. Das Kind hätte genausogut eingesperrt irgendwo in relativer Sicherheit sein können. ICh verfolge den Fall aber nicht wirklich, so daß meine Informationsdecke hier extrem dünn ist.

Hier überschneiden sich halt Straf- und Ordnungsrecht. Das muß man aber in einer Diskussion darüber trennen, sonst kommt man m. E. nicht weiter.
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Gazelle 2.0
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