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Alt 15.04.2003, 09:17
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
Herr des ruhenden Balls
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@ Volkmar

Tut mir leid, Volkmar, aber ich kann Dir überwiegend nicht zustimmen.

1) Wenn ein Kind entführt worden ist, handelt es sich um eine Straftat, zu deren Aufklärung das Herausfoltern von Informationen unzulässig ist. Wenn dieses Kind aber gegebenenfalls getötet werden soll, handelt es sich bei der Tötung um eine neue Straftat, die noch zu verhindern ist. Mithin: Ordnungsrecht. Zugegebenermaßen ist die zu verhindernde Tat eng verknüpft mit der bereits geschehenen Tat ( die Morddrohung kann ja sogar tatbestandlich relevant für §§ 239a, 239b StGB sein ), die geplante Tötung stellt jedoch eine neue Straftat dar, die auch mit Mitteln des Ordnungsrechts verhindert werden kann.

2) Recht hast Du in einem anderen Punkt: Das Herausfoltern eines Geständnisses ist eine Straftat. Allerdings hätte ich keine Bedenken, in ordnungsrechtlicher Hinsicht zugunsten des handelnden Polizisten ( = Täter der Körperverletzung im Amt durch Foltern ) einen Rechtfertigungsgrund aus Art. 2 GG herzuleiten ( Analogien zu Gunsten des Täters sind ja im Strafrecht erlaubt ), wenn man dem Staat nicht schon ein Nothilferecht aus § 32 StGB zugestehen will. Denn der Staat ist verpflichtet, das Leben seiner Bürger zu schützen. In solchen Fällen reduziert sich das ordnungsrechtliche Ermessen ja auch und es besteht eine Pflicht zum einschreiten. Das wir uns richtig verstehen: Nur in absoluten Ausnahmefällen kann das Foltern nach meiner Ansicht unter präventiven Gesichtspunkten erlaubt sein. Die notwendigen Informationen dürfen sich im zeitlich sinnvollen Rahmen aus keinem anderen Gesichtspunkt gewinnen lassen und es muß ein gravierender Schaden für die Allgemeinheit, Leib und Leben eines oder einer Vielzahl von Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, wenn nicht gehandelt wird. Aber wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muß auch das Foltern zum Schutz der potentiellen Opfer möglich sein. In strafrechtlicher Hinsicht wird aufgrund der umfangreichen Beweisverwertungsverbote dem Beschuldigten kein Verteidigungsrecht genommen.

3) Hier muß ich Dir wieder entgegentreten. Die Fälle sind schon vergleichbar. Auch das Deponieren einer Bombe ist eine Straftat, nämlich wenigstens ein Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ( § 308 StGB - vorausgesetzt, die Bombe ist "scharf" ). Zudem kommen zahlreiche Verstöße gegen nebenstrafrechtliche Normen in Betracht ( SprengstoffG etc. ).

Grundsätzlich stimme ich Dir aber zu, wenn Du meinst, das Folter eines zivilisierten Rechtsstaats unwürdig ist. Soweit darf es nicht kommen.
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Gazelle 2.0
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