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Alt 15.04.2003, 11:22
Volkmar Volkmar ist offline
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@ magic backhand

Sorry, das ist ziemlich daneben.

Zitat:
Wenn ein Kind entführt worden ist, handelt es sich um eine Straftat, zu deren Aufklärung das Herausfoltern von Informationen unzulässig ist. Wenn dieses Kind aber gegebenenfalls getötet werden soll, handelt es sich bei der Tötung um eine neue Straftat, die noch zu verhindern ist. Mithin: Ordnungsrecht. Zugegebenermaßen ist die zu verhindernde Tat eng verknüpft mit der bereits geschehenen Tat ( die Morddrohung kann ja sogar tatbestandlich relevant für §§ 239a, 239b StGB sein ), die geplante Tötung stellt jedoch eine neue Straftat dar, die auch mit Mitteln des Ordnungsrechts verhindert werden kann.
Das ist einfach falsch. Es ist eine Straftat begangen worden. In dem Moment, in dem ich einen Verdächtigten - Beschuldigten wegen der Entführung vernehme, bewege ich mich im Bereich des Strafprozeßrechts. Das gilt auch für alle weiteren Straftaten, die damit ggf. in Zusammenhang stehen wie z.B. eine Tötung. Das heißt: Es muß belehrt werden, daß er hinsichtlich des gesamten Tatkomplexex, zu dem ggf. auch eine Tötung gehört, von der die Ermittlungsbeamten aber noch nichts wissen, ein Aussageverweigerungsrecht hat. Dann ist Schluß mit Ordnungsrecht.

Zitat:
Recht hast Du in einem anderen Punkt: Das Herausfoltern eines Geständnisses ist eine Straftat. Allerdings hätte ich keine Bedenken, in ordnungsrechtlicher Hinsicht zugunsten des handelnden Polizisten ( = Täter der Körperverletzung im Amt durch Foltern ) einen Rechtfertigungsgrund aus Art. 2 GG herzuleiten ( Analogien zu Gunsten des Täters sind ja im Strafrecht erlaubt ), wenn man dem Staat nicht schon ein Nothilferecht aus § 32 StGB zugestehen will. Denn der Staat ist verpflichtet, das Leben seiner Bürger zu schützen. In solchen Fällen reduziert sich das ordnungsrechtliche Ermessen ja auch und es besteht eine Pflicht zum einschreiten. Das wir uns richtig verstehen: Nur in absoluten Ausnahmefällen kann das Foltern nach meiner Ansicht unter präventiven Gesichtspunkten erlaubt sein. Die notwendigen Informationen dürfen sich im zeitlich sinnvollen Rahmen aus keinem anderen Gesichtspunkt gewinnen lassen und es muß ein gravierender Schaden für die Allgemeinheit, Leib und Leben eines oder einer Vielzahl von Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, wenn nicht gehandelt wird. Aber wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muß auch das Foltern zum Schutz der potentiellen Opfer möglich sein. In strafrechtlicher Hinsicht wird aufgrund der umfangreichen Beweisverwertungsverbote dem Beschuldigten kein Verteidigungsrecht genommen.
Auch das ist falsch. Art. 2 GG hat damit nichts zu tun, denn er gilt für alle Bürger, auch für Beschuldigte. Das Folterverbot fließt übrigens aus Art. 1 GG, der nicht von anderen Gesetzen eingeschränkt werden kann. Allein aus diesem Grund ist hier auch im Ordnungsrecht nichts mit Folter. Eine Güterabwägung findet hier nicht statt und kann nicht stattfinden, weil gegenüber Art. 1 GG eine Güterabwägung von vornherein ausscheidet.

Weiter: Ein Notwehr- oder Nothilferecht des Staates nach 32 StGB gibt es nicht, daß ist herrschende Meinung. Rechtfertigender oder entschuldigender Notstand nach 34 bzw. 35 StGB für den Staat gibt es ebenfalls nicht. Es bleibt der sog. übergesetzliche Notstand. Der wird überwiegend allerdings auch abgelehnt, denn wo soll der denn herkommen? Eingriffe in unveräußerliche Grundrechte sind nur durch GEsetz oder auf Grund eines Gesetzes möglich, und - wie gerade gesagt - das gibt es hier nicht.

Zitat:
Hier muß ich Dir wieder entgegentreten. Die Fälle sind schon vergleichbar. Auch das Deponieren einer Bombe ist eine Straftat, nämlich wenigstens ein Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ( § 308 StGB - vorausgesetzt, die Bombe ist "scharf" ). Zudem kommen zahlreiche Verstöße gegen nebenstrafrechtliche Normen in Betracht ( SprengstoffG etc. ).
Ist zwar richtig, aber auch hier bewegen wir uns im Bereich des Strafrechts. Ordnungsrechtliche Maßnahmen sind nur relevant, soweit sie nicht mit strafrechtlichen Maßnahmen kollidieren. Strafrechtlich nicht zulässige Maßnahmen lassen sich nicht über die HIntertür des Ordnungsrechts "reinmogeln", denn auch im Ordnungsrecht gilt Art. 1 und - so ganz nebenbei - das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonveotion, die in Deutschland Gesetzes-, wenn nicht sogar Verfassungsrang hat.

Abschließend: Eines der zentralen Argumente, warum der übergesetzliche Notstand abgelehnt wird. ist übrigens, daß niemand das genau definieren kann. Willkür allerorten wäre möglich.

Gruß, Volkmar
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