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@ Volkmar
Versteh mich nicht falsch: Ich bin kein Befürworter der Folter. Ich denke nur, daß es in absoluten Extremsituationen erlaubt ist, zum Schutze überragend wichtiger Güter erlaubt ist, Informationen zu erfoltern. Ich bin mir auch sicher, daß es Gerichte gibt, die gegebenenfalls so eine Maßnahme mit einer Güterabwägung billigen würden. Ich finde das nicht gut, ich würde es auch lieber nicht machen, glaube aber nur, daß es - je nach politischer LAge - geschehen könnte. Das soll zwar so nicht sein, aber die Politik beeinflußt auch die Justiz.
Im übrigen hat mich Deine juristische Argumentation nicht voll überzeugt, teilweise gebe ich Dir aber Recht und muß meinen Irrtum eingestehen.
1) Richtig ist, daß sich die Stellung des Beschuldigten auf die gesamte prozessuale Tat bezieht, somit auch sein Schweigerecht. Wer also im Anschluß an eine Entführung einen Mord plant und deswegen irgendwann festgenommen wird, hat ein vollumfängliches Schweigerecht. Richtig ist auch, daß die Maßnahmen der StPO den Ermächtigungsnormen der ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder vorgehen. Und da quälen im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung verboten ist, hast Du Recht. Ordnungsrechtlich kann das ndann icht erlaubt sein.
Was wäre aber, wenn ein trickreicher Mensch auf die Idee kommt, jemanden in einer entsprechenden Sache nicht als Beschuldigten, sondern als Zeugen zu vernehmen? Aus dieser formellen Unterscheidung, die sich am schwammigen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" ( über 50% Wahrscheinlichkeit, daß die betreffende Person Täter oder Teilnehmer der Tat ist - wo will man die Grenze zwischen 49% und 51% ziehen? ) orientiert, erwachsen gravierende Unterschiede. Für Zeugen gibt es keine entsprechenden Schutzvorschriften. Der Zeuge wäre auf seine verfassungsmäßigen Rechte als Privatperson angewiesen.
2) Diese verfassungsmäßigen Rechte helfen ihm m. E. als Zeugen aber nicht weiter. Es ist schon stark umstritten, ob Art 1 I GG überhaupt ein konkretes Grundrecht beinhaltet ( vgl. Jarass / Pieroth, GG, 6. Aufl, Art 1 Rd. 3 ). Deswegen finde ich es auch unkorrekt, dies einfach so darzustellen. Selsbt das BVerfG hat dies ( noch ) nicht angenommen. Und selbst wenn man Art. 1 GG als Grundrecht ansähe, wären die anderen Grundrechte spezieller ( Jarass / Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 1 Rd. 4 ). So würde das Recht des Beschuldigten aus Art. 2 I GG sein Recht aus Art. 1 GG verdrängen, wenngleich auch Art. 1 GG bei der Auslegung des Art. 2 GG zu beachten ist. Da aber auch das Opfer einer Straftat das Recht aus ARt. 2 GG genießt, hätte der handelnde Polizeibeamte beide Grundrecht im Wege der sog. "praktischen Konkordanz" gegeneinander abzuwägen. Und je nach Einzelfall könnte er sehr wohl zu dem Ergebnis kommen, daß das Recht des " Zeugen" aus Art. 2 GG hinter dem Recht des "Opfers" aus Art. 2 GG zurücktreten muß. Und wenn es einen Anspruch des Opfers gibt, gegebenenfalls zum Schutz seines Lebens einzuschreiten, so rechtfertigt dies m. E. auch gleichzeitig den handelnden Polizeibeamten. Ich will so eine Rechtsanwendung hier nicht befürworten, ich will nur zeigen, daß sich Folter auf juristischem Wege auch in unserem Land begründen lassen KÖNNTE. DArum geht es mir. Gut finde ich das aber nicht.
3) Hinsichtlich der Argumentation zum Notstandsrecht des Staats und des übergesetzlichen Notstands stimme ich Dir zu. Darauf kam es mir aber im Ergebnis gar nicht an. Wenn man den Festgenommenen als Zeugen behandelt und nicht als Beschuldigten, so kann man ihn m. E. IM EXTREMFALL foltern. Zwingend ist das nicht, aber argumentativ ließe sich ein solches Erebnis hinfrickeln. M. E. sollte der Gesetzgeber ein allgemeines Folterverbot die Verfassung aufnehmen ( ähnlich wie der Abschaffung der Todesstrafe, das kann doch nicht so schwer sein.......). Dann wäre die Rechtslage unzweideutig.
4) Nochmal: Ich finde das vor mir gefundene Ergebnis nicht gut. Ich würde als Staatsanwalt oder Richter auch nicht die Anweisung zur Folter weder eines Zeugen noch eines Beschuldigten geben, selbst beim größten Mafiaboss von ganz Köln nicht. Wenn aber in einem Extremfall das Leben von einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel steht ( Bio-Attentat in einer Großstadt, ohne daß man irgendwas über Ort, Zeit und Vorgehen der Täter weiß - es also wirklich keine andere Informationsquelle als den Zeugen gibt und alle anderen Ansätze wie Psychologen, Geistliche, Lügendetektor ( auch ein Riesenproblem, ist mir bekannt ) etc. wirkungslos geblieben sind), hätte ich meine Schwierigkeiten, ob ein entsprechendes Vorgehen nicht zum Schutz der Allgemeinheit notwendig wäre.
5) In diesem Zusammenhang noch eine Anmerkung: Natürlich muß die Qualität der Informationsquelle gesichert sein. Es ist klar, daß die Polizei zunächst auch oft die falschen Personen im Visier hat. Es darf also kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der "Zeuge" über wertvolle und richtige Informationen verfügt. Auch das zeigt, daß wir hier über absolute Ausnahmefälle reden. Zu einem grundsätzlichen Verbot der Folter in unserer REchtsordnung kann ich mich aber nicht durchringen. Dies müßte der Gesetzgeber klarstellen.
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Gazelle 2.0
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