@ magic backhand
Wir sind gar nicht so weit auseinander, wie es scheint. Trotzdem noch ein paar Anmerkungen (auch wenn das jetzt ausufert und außer uns paar Juristen hier eh keiner mehr durchblickt):
Zitat:
|
Was wäre aber, wenn ein trickreicher Mensch auf die Idee kommt, jemanden in einer entsprechenden Sache nicht als Beschuldigten, sondern als Zeugen zu vernehmen? Aus dieser formellen Unterscheidung, die sich am schwammigen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" ( über 50% Wahrscheinlichkeit, daß die betreffende Person Täter oder Teilnehmer der Tat ist - wo will man die Grenze zwischen 49% und 51% ziehen? ) orientiert, erwachsen gravierende Unterschiede. Für Zeugen gibt es keine entsprechenden Schutzvorschriften. Der Zeuge wäre auf seine verfassungsmäßigen Rechte als Privatperson angewiesen.
|
Einfacher Einwand: In dem Moment, in dem ich während einer Vernehmung erkenne, daß jemand auch als Beschuldigter in Frage kommt, muß er entsprechend belehrt werden. Übrigens hat auch ein Zeuge Zeugnisverweigerungsrechte und zwar auch dann, wenn die Gefahr besteht, daß er sich durch eine Aussage selbst belastet. Wenn ein entsprechend belehrter Zeuge sich darauf stützt, ist erst mal Schluß mit der Zeugenvernehmung. Dann geht der entweder nach Hause, oder er wird als Beschuldigter vernommen und ggf. vorläufig festgenommen. Dann ist er aber erst Recht Beschuldigter und nicht mehr Zeuge. Dein Einwand läuft hier noch aus einem anderen Grund leer. Wenn ich einen Beschuldigten nicht ordnungsgemäß belehre und ihn als Zeugen vernehme, dann habe ich wieder das Problem des prozessualen Verwertungsverbots nach 136a StPO.
Zitat:
|
Diese verfassungsmäßigen Rechte helfen ihm m. E. als Zeugen aber nicht weiter.
|
Die braucht er auch nicht. Er muß belehrt werden. Wenn nicht, 136a StPO. Dafür muß man das GG nicht bemühen.
Hinsichtlich Art. 1 GG stimme ich Dir zu, was die Diskussion über den Grundrechtscharakter angeht. Ansonsten nicht. Einigkeit dürfte dahingehend bestehen, daß Art. 1 GG die "Leitnorm" des GG insgesamt ist, also die Auslegung jedes GG-Artikels (und ggf. nachrangigen Rechts) sich daran zu orientieren hat, ob eine Auslegung zu einem Verstoß gegen die Menschenwürde führt oder nicht. Das findet seine Stütze im GG. Während alle Artikel des Grundrechtskanons durchaus geändert werden dürften, ist Art. 1 davon ausdrücklich ausgenommen. So steht es in Art. 79 Abs. 3 GG.
Jede Argumentation, daß Folter nicht gegen die Menschenwürde verstößt, ist daher falsch. Denn ich komme an Art. 1 GG mit keiner Güterabwägung vorbei. Und in diesem Fall erst recht nicht, weil ich die Erfolgsaussichten nicht einschätzen kann - anders als beim finalen Rettungsschuß.
Gruß, Volkmar