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Alt 16.04.2003, 07:01
Volkmar Volkmar ist offline
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@ magic backhand

1. Hinsichtlich Art. 1 GG als Auslegungsmaßstab sind wir uns anscheinend einig. Ansonsten vermengest Du wieder Ordnungs- und Strafrecht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das sollte inzwischen geklärt sein.

2. Das Prinzip der praktischen Konkordanz hilft hier nicht weiter. Das GG hat eine klare Aussage getroffen - und die EMRK erst recht - daß Folter nicht stattfindet. Dies bindet alle staatliche Gewalt, auch im Bereich des Ordnungsrechts.

3. Die Abwägung, die Du anstellen willst, kann so garnicht stattfinden. Du setzt immer voraus, daß die Anwendung von Folter etwas bringt. Das setzt aber voraus, daß der Richtige gefoltert wird. Deine Argumentation führt zu Ende gedacht dahin, daß jeder, irgendwie in die Fänge der Polizei gerät, erst mal gefoltert werden darf. Er könnte ja irgendwas auf dem Kerbholz haben.

4. Zu Art. 79 III GG: Lies die Kommentare, da stehts drin. Im übrigen geht Dein Argument ins Leere, denn wir diskutieren hier wohl de lege lata.

5. Dein Einwand, 136a StPO beziehe sich auf Beschuldigtenvernehmungen, nicht auf Zeugenvernehmungen, ist richtig. Aber er berücksichtigt nicht die Situation, die ich geschildert habe: Im Laufe einer Vernehmung erkenne ich, daß ich mein Gegenüber als BEschuldigten vernehmen muß und nicht als Zeugen. Das von Dir angeführte weitere Beispiel hat damit nichts zu tun, denn ich sprach nur von dem Trick, den Du weiter oben angeführt hast. Deine Argumentation zu Ende gedacht bedeutet dann wohl auch, daß Zeugen erst mal gefoltert werden dürfen? Völliger Blödsinn.

6. Zu § 55 StPO: Das was Du schreibst, ist richtig, aber davon habe ich kein Wort gesagt. Es ging um den Fall, in dem Du einen Tatverdächtigen als Zeugen vernimmst, der als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Ich wage mal die These, daß § 55 StPO sich dann auf den gesamten Tatkomplex erstreckt. Im übrigen müßte erst mal geklärt werden, wie weit das Recht aus § 55 StPO eines Zeugen im Einzelfall reicht, und das muß ggf. richterlich geschehen. Das dauert viel zu lang und ist unpraktikabel. Wir foltern stattdessen ein bißchen ??

Sorry, wenn ich an manchen Stellen etwas polemisch war, aber ich wollte die Konsequenzen Deiner Argumente mal etwas deutlicher hervorheben. Mir wäre es auch lieber, es gäbe ein gesetzlich fixiertes ausdrückliches Folterverbot, am besten im GG.

Aber ich bin auch der Meinung, daß die bestehenden Regelungen ausreichen. Es gibt nicht umsonst den Tatbestand der Aussageerpressung. Auch der Nötigungsparagraph geht in dieselbe Richtung.

Fraglich ist m.E. nicht, ob Gewaltanwendung oder deren Androhung zulässig ist, sondern allenfalls, ob einem Polizeibeamten, der in bester Absicht über die Stränge geschlagen hat, auf subjektiver Ebene eine Brücke gebaut werden kann. Meiner Meinung nach allerdings nicht. Denn eine gewisse professionelle Berufseinstellung kann und darf ich gerade von der Staatsgewalt erwarten. So was ist vielleicht bei betroffenen Angehörigen verständlich und entschuldbar, aber nicht bei Polizeibeamten. Wenn eine Mutter im Gerichtssaal den Mörder ihrer Tochter erschießt, wird sie auch bestraft. Warum also nicht ein Polizist, der persönlich nicht betroffen ist.

Gruß, Volkmar
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