Einzelnen Beitrag anzeigen
  #45  
Alt 16.04.2003, 19:44
Volkmar Volkmar ist offline
registrierter Besucher
Foren-Stammgast 3000
 
Registriert seit: 08.03.2001
Alter: 65
Beiträge: 3.091
Volkmar ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
@ magic backhand

Wir sind noch nicht fertig. Ich habe den Eindruck, daß wir uns beide vom typisch juristischen Argumentationswahn angestachelt etwas verrannt und viel zu viel von dem produziert haben, was ich hier im Forum schon öfters mal als "kleinteilige Juristenscheiße" bezeichnet habe . Wollen mal sehen, ob wir das nicht auf eine verständliche Ebene runterkriegen und dabei auch vielleicht den Wald vor lauter Bäumen wieder sehen. Also:

1. Wir sind uns einig, daß Gewaltanwendung und Folter keine zu akzeptierenden Mittel sind.

2. Wir haben einen Dissens in folgendem Punkt: Du bist der Ansicht, daß ggf. einem Zeugen gegenüber Gewaltanwendung juristisch zulässig sein könnte, ich bin der gegenteiligen Meinung.

3. Wir sind uns einig darüber, daß Gewaltanwendung gegenüber einem Beschuldigten unzulässig ist.

Wie dröseln wir den Widerspruch zwischen Punkt 2 und Punkt 3 auf? Back to the roots...

1. Wir sind uns sicher einig über die Bedeutung des staatlichen Gewaltmonopols.

2. Weiter sind wir uns ebenso sicher einig, daß jeder staatliche Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter eines Bürgers nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgenommen werden darf.

Und hier komme ich angesichts Deiner Argumentation ins Grübeln: Ich finde keine Rechtsnorm, die Deine Unterscheidung zwischen Zeugen und Beschuldigten trägt. Warum aber nicht?

1. Wir dürften uns einig darüber sein, daß der Gesetzgeber eine klare Absage hinsichtlich der Anwendung von Gewalt und anderer Übel im Rahmen einer Aussage eines Beschuldigten getroffen hat. Anders macht die Norm hinsichtlich der Strafbarkeit einer Aussageerpressung im StBG nämlich keinen Sinn.

2. Außer in den Fällen, in denen jeder Bürger dazu legitimiert ist sowie in den Fällen, in denen Staatsbedienstete besondere Gewaltbefugniss durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes haben, sind Staatsbedienstete zur Anwendung von Gewalt gegenüber Bürgern - egal ob unschuldig, beschuldigt oder Zeuge - nicht befugt. Dies wird dadurch besonders unterstrichen, daß der Strafrahmen für eine Körperverletzung im Amt höher ist als der für eine einfache Körperverletzung.

3. In den Fällen, in denen Aussageerpressung nicht in Betracht kommt, steht Nötigung im Raum.

4. Es dürfte klar sein, daß Staatsbedienstete verpflichtet sind, Recht und Gesetz einzuhalten. Dazu leisten sie u.a. ihren Amtseid.

5. Zur Einhaltung dieser Pflichten sind sie gegenüber jedermann verpflichtet, unabhängig davon, ob Beschuldigter oder Zeuge.

Daraus folgt jetzt aber: Bereits in den einfachen Gesetzen finde ich ein klare Aussage des Gesetzgebers, daß Gewaltanwendung außer in den gesetzlich bestimmten Fällen verboten ist. Ich muß noch nicht einmal das GG bemühen.

Zurüch zu Deiner Argumentation: Wir dürften uns auch in diesem Punkt einig sein, daß es einen Unterschied macht, ob jemand Beschuldigter einer Straftat ist oder nur Zeuge. Daß das erste schwerer wiegt als das zweite, dürfte klar sein.

Und nun kommt der Knackpunkt in Deiner Argumentation. Dir ist - sorry - ein logischer Fehler unterlaufen. Es wird nämlich umgekehrt ein Schuh daraus. Aufgrund des klassischen juristischen Denksatzes des argumentum a maiore ad minus ergibt sich folgendes Ergebnis: Wenn Folter als Erkenntnismittel gegenüber einem Beschuldigten - als dem schwereren Vorwurf - unzulässig ist, dann ist sie erst recht gegenüber einem, der lediglich Zeuge ist.

Auch eine weitere Frage zu Deiner Argumentation ist bisher nicht beantwortet: Wo ist die Eingriffsnorm?

Hier hilft nämlich auch das Ordnungsrecht und die Gefahrenabwehr nicht mehr weiter, denn die Argumente, die gegen eine Gewaltanwendung im Bereich der StPO bestehen, exisitieren als verpflichtende Wertentscheidung des Gesetzgebers auch im Ordnungsrecht.

Fazit: Ein Folterverbot ergibt sich aus den einfachen Gesetzen. Um es zu begründen, brauche ich weder das GG noch die EMRK. Es genügt die systematisch-teleologische Auslegung der bestehenden Gesetze.

Und jetzt bin ich auf Deine Antwort wirklich gespannt, denn das war der Kern dessen, was mich an Deiner Argumentation die ganze Zeit gestört hat. Deshalb eben: Kleinteilige Juristenscheiße, die vom eigentlichen Kern der Sache wegführt.

Gruß, Volkmar
Mit Zitat antworten