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Alt 22.04.2003, 15:12
MagicBackhand MagicBackhand ist offline
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Hi Folks, ich bin vom Eiersuchen zurück. Habe zwar keine gefunden, Spaß hats aber trotzdem gemacht. Steigen wir wieder in die Diskussion ein ( obwohl ich immer noch denke, daß alles bereits gesagt ist )

@ Volkmar

Unsere Einigkeiten hast Du zutreffend herausgestellt, hier möchte ich nur noch eines hinzufügen: Meine Argumentation ist rein juristisch und blendet ethische Ansätze völlig aus. Moralisch gesehen halte ich Menschenwürdeverstößte wie Folter und Todesstrafe etc. für inakzeptabel. Jeder Jurist mit moralischem Gewissen kommt zu Deinem Ergebnis, Volkmar. Leider gibt es aber auch andere. Und darum geht es mir: Ich will nur herausarbeiten, daß es für gewissen- und morallose Personen eine Möglichkeit gibt, entwürdigende Praktiken juristisch zu begründen ( wie auch die geschulten Nazi-Juristen ihre unsäglichen Urteile und wissenschaftlichen Abhandlungen juristisch-systematisch schlüssig halten konnen - Die Intention der Rechtsanwender war das Übel ). Insofern: Wehret den Anfängen! Wie weit wir sind, hat der Fall Metzler gezeigt. Ich möchte nicht wissen, wie der Fall Metzler aisgegangen wäre, wenn etwa jemand wie ein bestimmter in die Politik gegangener Richter Landesjustiz- oder innenminister in Hessen gewesen wäre ( einen Namen will ich nicht nennen ).

1) Die Eingriffsnorm zur Folterung eines Zeugen ist die Generalklausel der jeweiligen Polizei- und Ordnungsbehördengesetze. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber des Grundgesetzes eine Wertentscheidung getroffen, die Folter etc. ausschließt. Da gebe ich Dir Recht. Dies gilt jedoch "nur" fürs Prinzip. Nirgendwo steht, daß es keine Ausnahmen geben darf. Spätestens wenn Leib & Leben bzw. Menschenwürde eines oder mehrerer Opfer bzw. unbeteiligter Dritter ( "Öffentlichkeit" ) tatsächlich gefährdet sind, halte ich eine Güterabwägung für möglich, an deren Ende durch das Prinzip der "praktischen Konkordanz" die Legitimation der Folter steht. Diese Güterabwägung könnte auch - wie Du es vertrittst - anders enden, denkbar bleibt ein solches Ergebnis aber. Einwände dagegen lassen sich viele Finden - mit einer entsprechenden Einzelfallkostruktion aber auch wieder entkräften. Ich will jetzt nicht darin einsteigen, zahlreiche Beispiele aufzuführen, aber es sind ja die abgedrehtesten Fallkonstellationen denkbar.

2) Grundsätzlich wäre das Verhalten der handelnden Staatsbediensteten auch strafbar ( Körperverletzung im Amt - Aussageerpressung, Nötigung etc. ), im Einzelfall würde ich jedoch eine Rechtfertigung aus den Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG der Opfer herleiten. Denn wenn der Staat verpflichtet ist, bei zureichenden Anhaltspunkten für eine gravierende Gefahr für Leib und Leben und meinetwegen auch Menschenwürde eines Bürgers einzuschreiten ( ERmessensreduktion ), dann darf dieses Einschreiten auch für dei handelnden Beamten nicht strafbar sein. Vor der Folter müßten zwar alle anderen Möglichkeiten zur Gefahraufklärung ausgeschöpft worden sein ( Psychologen, Geistliche etc. ), danach wäre Folter als ultima ratio m. E. aber zulässig. Der "finale Rettungsschuß" als Mittel des Ordnungsrechts ist dem vergleichbar, wobei ich jetzt zu meiner Schadne gestehen muß, nicht zu wissen, ob er in irgendeinem Bundesland erlaubt ist ( sowas ist nicht unbedingt Ausbildungsgegenstand; in NW meines Wissens nach nicht ). Und dies geht sogar noch weiter als die Folter. Auch hier stritten sich ja die Geister, ob es sich der Sache nach nicht um eine Art "vorgezogene Todesstrafe" ohne Verfahren handeln würde.
Uns selbst wenn man trotz allem bei einer Strafbarkeit der handelnden Beamten bleiben wollte, so ließen sich diese Tatbestände dadurch umschiffen, daß die Folter von nicht im Staatsdienst stehenden V-Leuten auf eigene Verantwortung vorgenommen würde. Hier könnte man dann auch ganz zwanglos wieder eine Rechtfertigung über §§ 32, 34 StGB buw. den sog. Erlaubnistatbestandsirrtum konstruieren, da dann ja keine staatlichen Organe gehandelt hätten.


3) Dein Einwand des Schlusses a maiore ad minus schlägt hier - so wie ich ihn verstehe - nicht durch. Ich hab grad mal kurz in mein juristisches Wörterbuch geschaut: Demnach kann man vom Mehr auf das Weniger nur schließen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen ansonsten identisch sind. Soll heißen: Wenn Tatbestand x die Rechtsfolge y nach sich zieht, gilt das für Tatbestand x-1 nur, wenn bis auf das wegfallende Element ("-1") alles andere gleich bleibt. Beispiel: Enteignung nach Art. 14 GG und der gesetzlich nicht geregelte enteignungsgleiche Eingriff. Wenn unter den Voraussetzungen des Art. 14 GG ein absichtlicher Entzug des Eigentums im Rahmen der Enteignung zulässig ist, dann muß eine Maßnahme "erst Recht" zulässig sein, wenn sie das Eigentum nur unbeabsichtigt beeinträchtigt, wenn ansonsten die gemeinsamen Voraussetzungen eingehalten worden sind.
Auf unseren Fall übertragen kann ich aber keine Gemeinsamkeiten in der Position zwischen Zeugen, Beschuldigten und ordnungsrechtlichen Störern finden. Es handelt sich um gänzlich verschiedene juristische Konsktruktionen.

4) Im Ergebnis sollten wir festhalten, daß alles von mir vorgetragene nur ein Gedankenspiel ist. Im Ergebnis stimme ich Dir voll zu und würde im Ernstfall auch ähnlich wie Du argumentieren, um eine Folter zu vermeiden. Aber andere Juristen könnten das anders sehen, vor allem, wenn die Weltanschauung sich wieder mal etwas verschärft. Anno 1900, zur Verabschiedung des BGB, hat sich auch noch keiner Vorgestellt, daß einer mal auf die Idee kommen könnte, Ehen zwischen Deutschen und Juden verstießen gegen die "guten Sitten" im Sinne des § 138 BGB. In unserer Diskussion ging es mir um nicht mehr als zu zeigen, daß auch eine absolut rechtsstaatliche und liberale Rechtsordnung Einfalltore für Mißbrauch und Imhumanität bietet. Nur ein generelles verfassungsrechtlich verankertes Folterverbot stellt uns zunächst auf die sichere Seite.
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Gazelle 2.0
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