Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Nach all dem hier zum Thema gehörten, frage ich mich, was passieren würde, wenn beim Verbandstag das Präsidium oder Teile davon (geht das überhaupt?) nicht von den Deligierten entlastet werden würden.
Könnten dann ggf. neue Personen in die Ämter gewählt werden?
Müssten dann die alten Amtsinhaber bis zu einer zukünftigen Entlastung im Amt bleiben?
Hätten dann nicht wieder die Juristen das Wort über den weiteren Verlauf?
Wäre dann der HTTV handlungsfähig?
Wie geht es im Fall einer Nicht-Entlastung weiter?
Etc. etc.
Kennt sich hier jemand aus????
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Die Amtsdauer eines Vorstandes hat mit der Entlastung zunächst einmal nichts zu tun. Von wann bis wann ein Vorstand amtiert, richtet sich nach der Satzung. Im HTTV wählt der Verbandstag die Mitglieder der Verbandsorgane auf drei Jahre (Nr. 10.1. der Satzung). Hier gibt's schon die ersten Unklarheiten, weil der Termin des Verbandstages beweglich ist. Er hat lediglich alle drei Jahre spätestens bis zum 31. Mai statt zu finden. Was ist, wenn die Verbandsorgane im Jahre x am 31. März gewählt würden, der Verbandstag im Jahr x + 3 aber erst am 31. Mai stattfindet? Dauert die Amtszeit des Vorstandes dann 3 Jahre und zwei Monate? Oder gibt's zwei Monate ohne Führung? Umgekeht ist es genauso: Der Verbandstag x + 3 findet schon am 1.2. statt. Amtiert dann der neue Vorstand erst ab dem 1. April? Oder beträgt die Amtszeit des alten Vorstands zur 3 Jahre minus 2 Monate?
Lassen wir alles mal offen, Fakt ist aber: Wenn die Amtszeit des alten Vorstands zu Ende und ein neuer gewählt ist, dann amtiert der neue Vorstand.
Das hat mit der Entlastung des alten Vorstands gar nichts zu tun.
Möglicherweise wird der Begriff "Entlastung" falsch verstanden. Viele meinen, Entlastung sei so ein allgemeines Lob an den Vorstand nach dem Motto "Habt ihr gut gemacht". Dem ist nicht so. Entlastung bedeutet, dass der Verein auf auf die Geltendmachung von (finanziellen) Ansprüchen verzichtet, die ihm durch Handlungen des Vorstands im betreffenden Zeitraum entstanden sind oder entstanden sein könnten. Deswegen wird der Antrag auf Entlastung in der Regel auch von den Kassenprüfern gestellt: Noch mal: Allgemeine Unzufriedenheit mit der Arbeit eines Vorstandes ist kein Grund, die Entlastung zu verweigern. Umgekehrt besteht allerdings auch kein Rechtsanspruch auf Entlastung (es sei denn, die Satzung gäbe Entsprechendes her, was zumindest beim HTTV nicht der Fall ist). Überflüssig zu erwähnen, dass eine Entlastungsverweigerung aus nichtsfinanziellen Gründen kein besonders gutes Licht auf die Professionalität eines Vereins/Verbands wirft.
Zu deinen konkreten Fragen (die ich etwas umsortiert habe):
Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Hätten dann nicht wieder die Juristen das Wort über den weiteren Verlauf?
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Damit ist zu rechnen. Schließlich ist es der Job von Juristen, im klarsten Sachverhalt Zweifelsfragen zu erkennen.
Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Könnten dann ggf. neue Personen in die Ämter gewählt werden?
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Die Wahl an sich kann unabhängig von dem TOP "Entlastungen" stattfinden. Gewählt werden kann prinzipiell jeder. Für mich (persönlich) würde es auf der Hand liegen, dass ich Leute, denen ich gerade die Entlastung verweigert habe, nicht wieder in ein Amt (zumindest nicht dasselbe) wähle. Rechtlich ausgeschlossen ist es jedoch nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Müssten dann die alten Amtsinhaber bis zu einer zukünftigen Entlastung im Amt bleiben?
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Das Ende der Amtszeit hat nichts mit der Entlastung zu tun. Das wäre ja sonst ein netter Trick, wenn man Personalsorgen im Vorstand hat.
Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Wie geht es im Fall einer Nicht-Entlastung weiter?
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Rein rechtlich könnte man in der Tagesordnung fortfahren und auch zur Neuwahl schreiten.
Zitat:
Original geschrieben von Lefty
Nach all dem hier zum Thema gehörten, frage ich mich, was Wäre dann der HTTV handlungsfähig?
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Wenn ein Vorstand gewählt wird, dann ja. Unter Vorstand ist hier der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand zu verstehen, das ist hier das Präsidium, bestehend aus Präsidentin und den 4 Vizepräsidenten. Wird kein Vorstand im vorstehenden Sinn gewählt und ist auch die Amtszeit des alten Vorstands abgelaufen, ist zu prüfen, ob und ggfs. wie lange der alte Vorstand geschäftsführend im Amt bleiben kann. Ggfs. kommt eine Notbestellung durch das Amtsgericht (hier Gießen) gemäß § 29 BGB in Betracht.
Realistisch sind m. E. folgende Szenarien:
Irgendwann wird die Diskussion losgehen, vielleicht bei TOP Jahresberichte. Irgendwann wird irgendwer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen. Vielleicht wird auch jemand beantragen, den Vorstand nicht zu entlasten. Wiederum irgendwann wird der Wahlleiter zur Abstimmung über die Entlastung aufrufen. Auf jeden Fall wird über einen Antrag auf Entlastung vor einem Antrag auf Nichtentlastung abgestimmt werden. Dann erreicht die Spannung ihren Höhepunkt: Wird der Vorstand entlastet, dann ist seine Wiederwahl nur noch Formsache, sofern er kandidiert. Wird er nicht entlastet, sollte sich bereits eine erneute Kandidatur verbieten, eine Wahl erst recht. Jetzt kommt es darauf an, ob es genügend andere, mehrheitsfähige Kandidaten gibt. Wenn ja, werden diese gewählt und eine neue Ära beginnt. Wenn nein, hm, so genau hab' ich die Satzung jetzt auch nicht gelesen. Gibt's einen außerordentlichen Verbandstag, verbleiben die alten Vorstände kommissarisch im Amt, bleiben Ämter einfach unbesetzt und werden von anderen verwaltet? Vielleicht rollen auch die Amis nach Pohlheim und setzen J. Garner als Kommandant des HTTV ein, wenn er in Bagdad fertig ist
Mein persönlicher Tipp: Nach allgemeinem Gegrummel im Vorfeld und auf dem Verbandstag wird der Vorstand entlastet und wiedergewählt. Oliver B. kandidiert ebenfalls erneut und fällt diesmal durch, weil "Der König liebt den Verrat, nicht den Verräter"