Zitat:
Zitat von mikjii16
Zeig mir, wo nicht
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Lottogewinne da nicht steuerbar (mangels Nachhaltigkeitskriterium).
Da ein Sportler aber nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht seiner Tätigkeit nachgeht fällt er unter den §15 des Einkommensteurgesetzes und gilt somit als Gewerbetreibender.
Ich geh dann lieber mal wieder für meine Klausuren lernen bevor das hier mit der Subsumtion noch ausartet ^^