Sorry wenn ich dieses alte Thema wieder ausgrabe, aber mich interessiert es, und ein neues Thema zu öffnen ist wohl noch weniger sinnvoll.
Laut Regel 4.2, zweiter Satz:
Zitat:
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4.2. [...] Eine Klebstoffschicht innerhalb des Schlägerblattes darf durch Fasermaterial wie Karbonfiber, Glasfiber oder komprimiertes Papier verstärkt sein.
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Man darf also keine
Klebstoffschicht mit Aluminium verstärken, aber diese Regel spricht nicht gegen Einbau von Aluminum im
Holz. Dafür sind Regeln 4.1 und der erste Satz von Regel 4.2 verantwortlich:
Zitat:
4.1. Größe, Form und Gewicht des Schlägers sind beliebig. Das Blatt muss jedoch eben und unbiegsam sein.
4.2. Mindestens 85 % des Blattes, gemessen an seiner Dicke, müssen aus natürlichem Holz bestehen.
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Wenn das beim Tube der Fall ist, verstösst es nicht gegen 4.1 und 4.2.
Speziell interessiert mich nun aber Regel 4.5:
Zitat:
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4.5. Das Blatt selbst, jede Schicht innerhalb des Blattes und jede Belag- oder Klebstoffschicht auf einer zum Schlagen des Balles benutzten Seite müssen durchlaufend und von gleichmäßiger Dicke sein.
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Der Englische Text lautet "continuous and of even thickness". Einerseits könnte man einwenden dass, wenn Aluminium im Holz eingebaut ist, das Holz nicht "von gleichmäßiger Dicke" ist. Die Regel bezieht sich aber auf die
Schicht, nicht auf das Holz. Und die Schicht ist sicher "durchlaufend" ("continuous") im Sinne von "ununterbrochen", weil man zwei beiliebige Punkte auf der Schicht verbinden kann ohne die Schicht verlassen zu müssen.
Das ist natürlich nicht der Fall wenn man die Holz/Alu Schicht als
zwei Schichten betrachtet: dann ist die Alu-Schicht nicht durchlaufend und von gleichmäßiger Dicke und die Holz-Schicht ist vielleicht durchlaufend aber auch nicht von gleichmäßiger Dicke.
Wie ist also Regel 4.5 auszulegen?