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Alt 15.07.2010, 08:53
User 17544 User 17544 ist offline
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AW: Neue WO steht auf der WTTV-Seite bereit

Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
Ok ich fang mal an:

A2: Bei allen Veranstaltungen können Schlägerkontrollen durchgeführt werden. Die Tests dürfen nur mit
ITTF‐anerkannten Testgeräten und durch geprüfte Schiedsrichter bzw. geprüfte Schlägerkontrolleure
vorgenommen werden.


Bedeutet das für Spieler mit nachbehandelten/abgespielten/zu glatten Noppen, dass ein SR nicht mehr diesen berühmten "Reibetest" machen darf, da er ja nicht mit einem ITTF anerkannten Testgerät durchgeführt wird.

Und er kann auch nicht aufgrund diese inoffiziellen Tests den Schläger nicht zulassen, denn das geht ja nur aufgrund

Schläger, die bei diesen
Tests
nicht den ITTF‐Regeln entsprechen, dürfen nicht im jeweiligen Spiel eingesetzt werden.
Es gelten ja nachwievor die internationalen TT-Regeln Teil A und B. Dort steht im Teil A 4.7:

Das Belagmaterial muss ohne irgendeine physikalische,
chemische oder sonstige Behandlung verwendet werden.


und A 4.8:

Vor Spielbeginn und jedes Mal, wenn er während des Spiels den Schläger wechselt, muss der Spieler seinem Gegner und dem Schiedsrichter den
Schläger zeigen, mit dem er spielen will, und muss ihnen gestatten, den Schläger zu untersuchen.


Für den Meisterschaftsspielbetrieb auf WTTV-Ebene (LL, VL und auf Bezirks- und Kreisebene) bedeutet das, dass weiterhin vor jedem Spiel der Schläger vom gegnerischen Spieler kontrolliert werden darf. Schiedsrichter sind auf diesen Ebenen nicht vorgesehen. Sollte ein Spieler bedenken haben das der ihm zur Untersuchung gegebene Schläger nicht den Regeln entspricht, hat er nachwievor die Möglichkeit das zu äußern und ggfls. einen Schlägerwechsel zu verlangen. Tut der Gegner das nicht, so kann das durch den Kapitän in den Spielbericht eingetragen werden. Eine Entscheidung trifft dann die spielleitende Stelle. Falls sowas mal vorkommen sollte, bleibt abzuwarten wie dann entschieden wird...

In der OL und RL werden OSR eingesetzt. Denen obliegt die Schlägerkontrolle nach aktueller Belagsliste und händischer Untersuchung im Sinne der TT-Regeln Teil A auch nachwievor. Sollte in einem solchen Spiel ein Schläger vom OSR beanstandet werden und ein Spieler weigert sich diesen Schläger zu ersetzen, dann hat der OSR auch nur die Möglichkeit dieses im Spielbericht zu vermerken. Entscheiden wird darüber auch nur die spielleitende Stelle. Da sollte man dann allerdings davon ausgehen, dass im Sinne des OSR entschieden wird.

Das Prozedere mit dem ITTF zugelassenen Testgerät kann sich also nur auf die Kontrolle von Schlägern beziehen, die bei der "normalen" Prüfung nicht aufgefallen sind. Es besagt lediglich, dass das in der letzten Saison noch zugelassene Testgerät nun nicht mehr zulässig ist und durch ein neues ersetzt wird.

Ein offensichtlich nicht zugelassener Schläger, der durch zu dicke, verfärbte, extrem glatte, zu kleine, zu große, unebene, beschädigte, nicht in der aktuellen Belagsliste auftauchende Beläge auffällt, darf auch weiterhin ohne einer Prüfung durch dieses neue Testgerät beanstandet werden. Die Entscheidung darüber trifft letztendlich immer die spielleitende Stelle.

Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
G.2 keine Ahnung was da weggefallen ist. Interessant aber das man keine Spiele der RR vor dem 1.1. machen darf (ist letztes Jahr im Kreis PB gemacht worden)
Weggefallen sind die zwingend spielfrei zu haltenden Tage wie z.B. Karneval. Das man keine Spiele der RR vor dem 1.1. machen darf, war auch vorher Teil der WO. Was im letzten Jahr im Kreis PB war entzieht sich meiner Kenntnis.


Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
G6.4.5 da bin ich mal gespannt wer da warum Ausnahmegenemigungen beantragt und wie leicht der Kreis Bezirk usw die dann vergibt und warum der gleiche Fall im Kreis X erlaubt wird im kreis Y aber nicht oder auf Bezirksebene ne Halle zugelassen wird der Kreis dies aber nicht macht....auch spannen wie befristet gewertet wird....jedes jahr neu immer für ein Jahr befristet???

Ich habe fertig
Dafür sollte man folgenden Passus der WO nicht außer Acht lassen: A 1.2 und 1.3

1.2 Zusätzliche Anordnungen und Ergänzungen zur Wettspielordnung des DTTB, die von Kreisen und Bezirken des WTTV für bestimmte Klassen oder Gebiete erlassen werden sollen, bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Sportausschusses des WTTV.
1.3 Die vom Sportausschuss des WTTV erstellten Gutachten („Auslegungen“) sind bindend, soweit sie sich auf die zusätzlichen Anordnungen des WTTV zur Wettspielordnung des DTTB beziehen.


Damit sollte eigentlich sichergestellt sein, dass der Willkür von Kreisen und Bezirken ein Riegel vorgeschoben wird.
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