Einzelnen Beitrag anzeigen
  #5  
Alt 15.07.2010, 15:42
User 17544 User 17544 ist offline
...
Foren-Urgestein - Master of discussion ***
 
Registriert seit: 02.08.2006
Beiträge: 11.720
User 17544 ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
AW: Neue WO steht auf der WTTV-Seite bereit

Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
A2: Zu den Tests: Wenn ein OSR nach seiner Einschätzung entscheiden kann was er meint (zb auf einem Turnier eine zu glatte Noppe aus dem verkehr ziehen) quasi nach "Gefühl" wozu hat man dann diesen Passus erlassen das er "Tests" nur mit ITTF zugelassenen Geräten durchführen darf???? Dann hätte man doch auch schreiben können: Der OSR kann nach seinem Ermessen Tests durchführen und wenn dabei ein Schläger nach seiner Einschätzung nicht den ITTF Regeln entspricht kann er ihn nicht zulassen.

Was ich meine ist: Dann ist diese Regel A2 überflüssig wenn sie immer mit den anderen von dir genannten Regeln übergangen werden kann????

Denke damit sollteklar definiert werden wie eine Kontrolle auszusehen hat (bisher gab es ja wildeste Vermutungen was ein Gegner bzw ein SR bei einer Kontrolle alles darf...anfassen, reiben, riechen, lecken???) . Ich würde diese A2 regel wie folgt interpretieren: Belag identifizieren und mit ITTF Liste vergleichen. Weitere Kontrollen nur mit zugelassenen Geräten zb Enez. Denn sonst kommt demnächst jemand mit dem neuen Prototypen der "Schnüffler" an (die können geringere Ausgasungen messen) und dann fällt jeder getunte Belag durch selbst die die vom Hersteller so getunt verkauft werden (ich möchte hier keinen Namen nennen)...
Das Enez ist nicht mehr zugelassen. Es wird nur noch ein Gerät geben, das zugelassen ist. Die TT-Regeln Teil A und B werden ja nicht außer Kraft gesetzt. Um die Zulässigkeit eines Belages festzustellen braucht es nun mal nicht immer ein Testgerät. Eine lange Noppe, die dermaßen nachbehandelt wurde, dass sie keinen Reibungswiederstand aufweisst ist nun mal auch ohne Testgerät auszumachen. Eindeutig zu dicke Beläge kann man mit jeder handelsüblichen Netzlehre erkennen. Tunen, frischkleben etc eben nicht. Dazu braucht es ein solches Gerät. Deshalb ist dieser Passus auch wichtig. Das Enez taugt ja nur bedingt um Frischkleben mit lösungsmittelhaltigen Substanzen zu erkennen. Für das neuartige Tunen allerdings nicht. Der Teil A 4.7 der TT-Regel sagt aber: Das Belagmaterial muss ohne irgendeine physikalische, chemische oder sonstige Behandlung verwendet werden. Deshalb muss ja für die Fälle, die nicht durch eine herkömmliche Überprüfung, oder mit dem alten Enez festzustellen sind eine Regelung getroffen werden, damit man auch diese neuartigen verbotenen Manipulationen an Schlägern nachgehen kann. Das ist mit dem Teil A2 der WO nun geschehen.

Soweit ich weiß, ist dieses Gerät noch nicht auf dem Markt. Es soll auch sehr teuer sein und es wird wohl im WTTV-Bereich nicht viele davon geben.

Es steht ja nachwievor beiden Seiten frei gegen eine Entscheidung Protest einzulegen. Entscheiden wird das dann immer noch die spielleitende Stelle.

Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
G2 aha gut zu wissen, da werden sich einige bedanken wenn sie demnächst an gewissen Tagen spielen müssen (karneval, in den Ferien usw)
Soweit ich weiß hat sich trotzdem nichts geändert. Der Rahmenterminplan ist ja schon lange raus und da sind mir keinen großartigen Änderungen aufgefallen. Ich persönlich hab die Karnevalspause nicht sinnvoll gefunden. Das Eingangswochenende zu den Herbst- und Osterferien als Spieltag finde ich hingegen nicht so dolle. Da haben viele Vereine jedes Jahr Schierigkeiten Ihre Mannschaften vollzukriegen, da dann schon einige mit ihren Familien im Urlaub sind.

Zitat:
Zitat von Fastest115 Beitrag anzeigen
G6.4.5. Denke deine Paragraphen greifen hier nicht. Denn der Kreis erlässt ja keine zusätzlichen Anordnungen sondern führt bei einer Beantragten Ausnahmegenehmigung eine Einzelfallprüfung durch. und genau das soll er ja auch machen dürfen. Sprich es liegt in seiner Hand zb wenn jemand kommst und sagt die Halle muss 3,50 hoch sein unsere ist nur 3,47 ist das ok. Und in so einem Fall wird der Kreis dann diese Ausnahmegenehmigung für ein Jahr erteilen und diese vermutlich dann jedes Jahr neu erteilen für immer ein Jahr. Und da muss er auch nicht jedes Jahr beim WTTV nachfragen. Was aber passieren könnte ist das der Bezirk sagt ja in der BK und BL darfste mit 3,47 spielen aber der Kreis das enger sieht und sagt nein KL abwärts nicht da muss es 3,50 sein...
Für mich ist eine Ausnahmegenehmigung eine Anordnung bzw Ergänzung zur WO. Sollte also auch über den Sportausschuss des WTTV laufen müssen. Beim Ausstellen der Genehmigung geht es eher mehr darum wer die dafür fälligen Gebühren kassiert. Entweder Verband, Bezirk oder Kreis. Wobei dein Beispiel 3,47m statt 3,50 m ziemlich amüsant ist
Mit Zitat antworten