
24.09.2010, 16:45
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AW: Dopingverdacht bei Dima Ovtcharov
Aus der Synopse der NADA-Richtlinie:
Zitat:
Das Regelsanktionsmaß ist weiterhin 2 Jahre, die Sperre kann jedoch bis auf Null reduziert werden oder auf bis zu 4 Jahre
verlängert werden. Umstände zur Reduzierung: Grad des
Verschuldens, Mithilfe bei der Aufklärung, Geständnis eines nicht beweisbaren Verstoßes.
Umstände zur Erhöhung (ausdrücklich nicht abschließend): Systematisches Doping, Anwendung von mehreren Substanzen / Methoden, Leistungssteigerung wirkt über die Dauer der Sperre hinaus fort,
Täuschung oder Behinderung bei Aufklärung / Urteilsfindung.
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Aus dem Code selbst:
Zitat:
10.4K Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen
Kann ein Athlet oder eine andere Person den Nachweis erbringen,
wie eine Spezifische Substanz in seinen Organismus oder in seinen/
ihren Besitz gelangt ist, und dass mit der Spezifischen Substanz
nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung des Athleten
zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz
zu maskieren, so wird die in Artikel 10.2 aufgeführte Sperre
wie folgt ersetzt:
Erster Verstoß: Mindestens eine Verwarnung und keine Sperre
für künftige Wettkampfveranstaltungen, bis hin
zu zwei (2) Jahren Sperre.
Um eine Aufhebung oder Herabsetzung zu rechtfertigen, muss
der Athlet oder die andere Person zusätzlich zu seiner/ihrer Aussage
überzeugend gegenüber dem Disziplinarorgan den bekräftigenden
Nachweis erbringen, dass keine Absicht vorlag, die sportliche
Leistung zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden
Substanz zu maskieren. Für die Bemessung der etwaigen
Herabsetzung der Sperre ist der Grad des Verschuldens des Athleten
oder der anderen Person als Kriterium heranzuziehen.
10.5 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund
außergewöhnlicher Umstände
10.5.1KKein Verschulden
Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein Verschulden
trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre
abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund
des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker
oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der
Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz
in seinen Organismus gelangt ist, um ein Absehen von
der Sperre zu erreichen. Findet dieser Artikel Anwendung und wird von der ansonsten zu verhängenden Sperre abgesehen,
so ist der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
lediglich bei der Festlegung der Sperre bei Mehrfachverstößen
gemäß Artikel 10.7 nicht als Verstoß zu werten.
10.5.2K Kein signifikantes Verschulden
Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein signifikantes
Verschulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Allerdings
darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte
der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die
ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist,
darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger
als acht (8) Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel
2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz
oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten
vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene
Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um die
Herabsetzung der Sperre zu erreichen.
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Beides unter http://www.nada-bonn.de zu finden.
Damit muss ich ein paar Sachen, die ich gesagt habe, etwas relativieren, da ich nicht wusste, dass es diese Passagen über das Herabsetzen der Sperre gibt. Interessant ist natürlich die Passage, dass bei Täuschungsversuchen/Fehlleitung der Ermittlungen das Strafmaß auch erhöht werden kann. Z.B. wenn dieHaaranalyse zu mehreren Zeitpunkten positiv ist...
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