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Alt 28.09.2010, 14:27
Mike Mistler Mike Mistler ist offline
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AW: Dopingverdacht bei Dima Ovtcharov

Zitat:
Zitat von Setz-It Beitrag anzeigen
Die Unschuldsvermutung gilt doch - wenn es im jeweiligen Testverfahren keine Hinweise auf verbotene Substanzen gibt ("negative Probe"), wird wohl kaum ein Sportler mit dem Dopingvorwurf konfrontiert werden und muss die Korrektheit seines Negativbefundes nachweisen. Das ist erstmal die Ausgangslage - mit Unschuldsvermutung.

Wenn von dieser Ausgangslage durch Vorliegen von Beweisen/Argumenten ("positive Probe") abgewichen wird, lässt sich die Forderung nach der Unschuldsvermutung nicht mehr aufrechterhalten und die Beweislast kehrt sich um.
Das sehe ich etwas anders und möchte dies an einem Beispiel verdeutlichen:

Ein Mensch wird mit dem Messer in der Hand über eine Leiche gebeugt "erwischt"....er ist nach dt. Rechtsprechung solange unschuldig, bis ihm ein Gericht nachweist, dass er mit dem Messer tatsächlich den Tod des besagten Menschen verursacht hat.

Was ist damit sagen will ist, dass im Fall von DO nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (vorausgesetzt, die Haaranalyse bestätigt die Ablagerung von Clenbuterol nur an einer Stelle!), dass er die verbotene Substanz vorsätzlich zugeführt hat.

Und genau damit ist der Beweis des Dopings, das ja per Definition eine Zuführung verbotener Substanzen mit dem Ziel (also vorsätzlich!) der Leistungssteigerung voraussetzt, nicht zweifelsfrei erbracht....und da in diesem Fall lt. Regularien nicht im Sinne des Beklagten entschieden wird, gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht.

Und JEDES negative Testergebnis bestätigt (!) eine Unschuld...es liegt keine Vermutung vor

Gruß Mike
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