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Alt 30.09.2010, 12:08
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AW: Dopingverdacht bei Dima Ovtcharov

Ihr solltet Euch mal den aktuellen NADA-Code ansehen.

http://www.nada-bonn.de/fileadmin/us...e_komplett.pdf

Darin steht, dass bereits das Vorhandensein von illegalen Substanzen ein Verstoß gegen die Dopingrichtlinien ist:

Zitat:
Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind:
2.1K Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten.
2.1.1K Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch aufseiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen.
2.1.2K Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis
das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten bestätigt.
2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste spezifische Grenzwerte festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
2.1.4 Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste oder den International Standards spezielle Kriterien zur Bewertung Verbotener Substanzen, die auch endogen produziert werden können, festgelegt werden.
2.2K Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz
oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten.
2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder bewusster Gebrauch des
Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen.
2.2.2K Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um
einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.
Dann wird vielleicht endlich mal klar, dass man unabhängig von den prinzipiell weiterhin bestehenden Grundrechten
sich als Profisportler diesen Regeln freiwillig unterwirft und sie dann auch einhalten muss, incl. dem Nichtvorhandensein verbotener Substanzen im eigenen Körper. Du hast natürlich das dir unbenommene Grundrecht, dich dieser Regel nicht zu unterwerfen und eben kein den Dopingrichtlinien unterliegender Spitzensportler zu werden. "Menschenverachtend" passt nicht zu einem freiwilligen Codex, zu dem keiner gezwungen wird, da kann ich nicht folgen.
Vielleicht ist dieser Code nicht in jedem Einzelfall gerecht, aber welches Gesetz oder welche Richtlinie ist das schon.
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