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So, das Urteil gegen Magnus G. ist gesprochen: Lebenslänglich und besondere Schwere der Schuld. Grundsätzlich angemessen, wie ich meine, trotz Geständnis. Mich würde mal interessieren, welchen Einfluß die Folterdrohung nun noch hat. Der Verteidiger hat ja Revision angekündigt und wird notfalls auch Verfassungsbeschwerde erheben. Ich meine, er könnte damit vielleicht auch Erfolg haben. Magnus G. hat mit seinem Geständnis stark zur Verfahrenseinfachung und -abkürzung beigetragen, weil er die Beweislage zu seinen Ungunsten erheblich beeinflußt hat. Dies ist - neben anderen Gesichtspunkten wie Reue etc. - ein zentrales Argument dafür, warum ein Geständnis strafmildernd wirkt ( vgl. Lackner, StGB, 23. Aufl. § 46 Rd. 23 ). Mittlerweile ist das anerkannt. Es ist zwar die ureigene Aufgabe der Richter, die Schuld des Angeklagten festzustellen und die entsprechende Strafe zu finden. Dabei dürfen sie auch ein Geständnis unberücksichtig lassen, wenn sie es entsprechend begründen können. Gerade hier - wo es in der Hand der Verteidigung lag, das Verfahren durch Nichtgestehen unter Berufung auf das Beweisverwertungsverbot des § 136a III StPO ( Folterdrohung ) erheblich zu erschweren und zu verlängern - wird diese Begründung sehr stichhaltig sein müssen. Ein Kampf mit allen Mitteln seitens der Verteidigung wurde bewußt unterlassen und hätte eigentlich ( will sagen: theoretisch ) positiv ins Gewicht fallen müssen.
Bin ja mal gespannt, was die verehrte Juristensippe ( und auch die Nichtjuristen ) aus dem Forum meint.
@ Volkmar
Ich habe nochmal über Dein Argument nachgedacht, das sinngemäß war: Körperverletzung und Nötigung sind STraftatbestände. Deswegen dürfen Polizeibeamte auch unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Handlungen vornehmen, die unter diese Straftatbestände fallen. Ich meine, Du unterliegst hier einem Zirkelschluß: Auch wenn ein Polizist einen Platzverweis ausspricht, begeht er eine Nötigung. Wenn er ein Auto abschleppen läßt, begeht er einen Diebstahl. Fast jede Handlung, die unter die Generalklausel fällt, stellt tatbestandlich eine Straftat dar. Dies ist nur deswegen nicht strafbar, weil die Handlung durch spezielle Normen des PolG NW gedeckt ist. Und so ist es auch hier: Wir diskutieren ja gerade darüber, ob eine Folter in extremen Fällen nicht durch die Generalklausel des § 8 PolG NW gedeckt ist. Und wenn dies der Fall ist, dann ist halt auch das Foltern durch diese Generalklausel gerechtfertigt. Das müssen wir aber feststellen, darüber diskutieren wir gerade.
Weiterhin denke ich nach wie vor, daß im Deutschen Rechtssystem zumindest aus systematisch-dogmatischer Sicht eine Folter erlaubt sein kann: In einigen Bundesländern gibt es den sog. "finalen Rettungsschuß" ( unsäglicher Begriff ). Wenn es also erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen MEnschen zu töten, ihm das Leben als höchstes Rechtsgut zu nehmen ( zumeist aus dem Hinterhalt mittels eines Scharschützen = Heimtückemord. Und das ist Gesetz geworden, obwohl es potentiell gegen die EMRK verstößt. ), dann muß es mindestens unter denselben Voraussetzungen erlaubt sein, diesen Menschen auch an der körperlichen Integrität zu verletzen. Das schwebt als "minus" sozusagen immer mit. Klar, hinzu tritt der zusätzliche Aspekt der Qual, aber das Leben ist als höchstrangiges Rechtsgut auch über den Anspruch auf eine schmerzfreie, menschenwürdige Behandlung zu stellen. Und wenn ich jemandem als Staat das Leben nehmen darf, darf ich als Staat unter denselben Voraussetzungen auch weniger intensive Eingriffe zur Gefahrabwehr vornehmen. Der finale Rettungsschuß ist sozusagen ein theoretischer Freifahrtschein. Traurig aber wahr - nach dem Deutschen (Ordnungs)Recht läßt sich eine Folter nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausschließen.
Um es nochmal klarzustellen: Ich würde sowas nie anordnen. Hoffentlich komme ich auch nicht in die Lage, über sowas mal ernsthaft nachdenken zu müssen. Schockierend finde ich es allemal. Aber wer hätte gedacht, daß die Nazis das Deutsche Zivilrecht mit ein paar Auslegungsvarianten der entscheidenden Vorschriften so extrem zu ihren Gunsten verbiegen konnten, wie es geschehen ist. Die Rechtswirklichkeit liegt in den Händen der Rechtsanwender. Und wenn diese ein bestimmtes Ergebnis wollen, wird es sich häufig auch begründen lassen. Leider.
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