Einzelnen Beitrag anzeigen
  #56  
Alt 29.07.2003, 10:32
Benutzerbild von Benjamin
Benjamin Benjamin ist offline
TT-News Hausgeist
Foren-Stammgast 3000
 
Registriert seit: 18.02.2000
Alter: 49
Beiträge: 3.078
Benjamin ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt (Renommeepunkte ungefähr beim Startwert +20)
Hallo!

ich bin kein Jurist, kann also nur nach meinem Gefühl schreiben.

Ich sehe diesen Punkt allerdings anders als Du.



Zitat:
Original geschrieben von MagicBackhand

Weiterhin denke ich nach wie vor, daß im Deutschen Rechtssystem zumindest aus systematisch-dogmatischer Sicht eine Folter erlaubt sein kann: In einigen Bundesländern gibt es den sog. "finalen Rettungsschuß" ( unsäglicher Begriff ). Wenn es also erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen MEnschen zu töten, ihm das Leben als höchstes Rechtsgut zu nehmen ( zumeist aus dem Hinterhalt mittels eines Scharschützen = Heimtückemord. Und das ist Gesetz geworden, obwohl es potentiell gegen die EMRK verstößt. ), dann muß es mindestens unter denselben Voraussetzungen erlaubt sein, diesen Menschen auch an der körperlichen Integrität zu verletzen. Das schwebt als "minus" sozusagen immer mit. Klar, hinzu tritt der zusätzliche Aspekt der Qual, aber das Leben ist als höchstrangiges Rechtsgut auch über den Anspruch auf eine schmerzfreie, menschenwürdige Behandlung zu stellen. Und wenn ich jemandem als Staat das Leben nehmen darf, darf ich als Staat unter denselben Voraussetzungen auch weniger intensive Eingriffe zur Gefahrabwehr vornehmen. Der finale Rettungsschuß ist sozusagen ein theoretischer Freifahrtschein. Traurig aber wahr - nach dem Deutschen (Ordnungs)Recht läßt sich eine Folter nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausschließen.

Der Finale Rettungsschuss wird doch nur dann angewendet, um das DIREKT bedrohte eigene Leben oder das Leben anderer zu schützen.
Also z.B. wenn auf mich eine Waffe gerichtet wird, darf ein Polizist den Bedroher töten. Oder bei einer Geiselnahme. Auch hier ist die Geisel direkt bedroht und die Polizei kann zu dieser extremen Massnahme greifen.

Im Fall dieser Entführung war es doch aber so, dass das Opfer ja keiner direkten Bedrohung durch den Entführer ausgesetzt war. Dieser war zu diesem Zeitpunkt schon in Gewahrsam. Die Gefahr für von Mezler bestand doch eher darin zu verhungern oder/und verdursten.
Und hier liegt für mich ein Unterschied.

Ist das nachvollziehbar?

Für mich gibt es daher keinerlei Rechtfertigung für eine polizeiliche Folter.

Grüße
Benjamin
__________________
ich habs versucht, aber ich bin einfach zu schlecht um ohne lange noppen zu gewinnen...
Mit Zitat antworten